Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, zählt zum Listenpreis bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung auch ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät (Az. VI R 37/04). Damit widerspricht der BFH dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 18 K 897/03), nach dessen Auffassung ein Navigationsgerät ein Telekommunikationsgerät darstellt, deren private Nutzung für Arbeitnehmer nach Paragraf 3 Nr. 45 EStG steuer- und abgabenfrei ist.
Die Kosten für ein Autotelefon und eine Freisprecheinrichtung sind dagegen weiterhin nicht in die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.