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Lohnsteuer

Navigationsgerät sind kein geldwerter Vorteil

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Mitbenutzung eines Firmenwagens im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung müssen die Kosten für ein Navigationsgerät nicht mehr mit einbezogen werden.

Grundsätzlich stellt in Richtlinie 31 Absatz 9 der Lohnsteuerrichtlinien eindeutig klar, dass für die private Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung die Kosten für ein Navigationsgerät dem inländischen Bruttolistenpreis hinzuzurechnen sind. Die Düsseldorfer Finanzrichter hingegen stuften ein Navigationsgerät steuerlich als Telekommunikationsgerät ein (Az: 18 K 879/03 E). Folge: Die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch einen Arbeitnehmer und somit die Nutzung von Navigationsgeräten sind nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Tipp:

Arbeitgeber dürfen nach diesem Urteil den geldwerten Vorteil ihres Arbeitnehmers für einen Firmenwagen im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung die Kosten für ein Navigationsgerät aus der Bemessungsgrundlage ausgliedern. Die Finanzverwaltung wird den Betroffenen jedoch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) entgegenhalten, das genau das Gegenteil aussagt (BMF-Schreiben vom 10.6.200, IV C 5 S 2334 63 02). Zudem hat noch der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren in dieser Angelegenheit das letzte Wort (Az: BFH: VI R 37/04). Gegen nachteilige Lohnsteuerfestsetzungen sollte deshalb Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof beantragt werden.

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