Bewertungen im Internet sind aus Kundensicht zwar immer mit Vorsicht zu genießen. Doch kritisch wird es für bewertete Unternehmen, wenn negative Meinungen in einem Bewertungsportal von vornherein ausgeschlossen sind.
In solchen Fällen dürfen Unternehmen nicht mit Verweisen auf diese Kundenbewertungen werben. Denn durch die Einschränkung würden Kunden in die Irre geführt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
In dem behandelten Fall hatte der Betreiber mehrerer Dentallabore auf seiner Website mit „garantiert echten Kundenmeinungen“ geworben, die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal abgegeben hatten.
Allerdings veröffentlicht dieses Portal nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort, Bewertungen mit weniger Sternen jedoch erst nach fünf Tagen – und das auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf eine Schlichtung verzichtet.
Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt. Auch das OLG hält das Verfahren für wettbewerbswidrig. Verbraucher erwarteten neutrale Bewertungen, keine geschönten Angaben. (Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 55/12)
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