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Nervensägen als Kündigungsgrund

Dass Bauherren nerven können, ist wohl keine Frage. Aber was muss sich ein Handwerker eigentlich alles gefallen lassen? Das Oberlandesgericht Celle hat die Grenzen aufgezeigt.

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Dass Bauherren nerven können, ist wohl keine Frage. Aber was muss sich ein Handwerker eigentlich alles gefallen lassen? Das Oberlandesgericht Celle hat

die Grenzen aufgezeigt.

Nach Ansicht der OLG-Richter kann ein Bauunternehmen einen Bauvertrag kündigen, wenn der Bauherr den Baufortschritt durch permanente Kritik und unberechtigte

Mängelrügen massiv stört. Im konkreten Fall ging es unter anderem um Maurer- und Zimmererarbeiten beim Bau eines Einfamilienhauses. Der Auftraggeber soll sogar einzelne Mitarbeiter des Unternehmens an der Arbeit gehindert haben.

Schließlich hatte der Chef des Bauunternehmens die Nase voll: Vier

Monate nach Baubeginn stieg er aus dem Vertrag aus und forderte die Bezahlung der noch offenen Rechnungen ein.

Die Richter haben dem Unternehmer weitestgehend recht gegeben. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisse sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil das "für die Herstellung eines Werkes unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien" nicht mehr gegeben war.

Das Kündigungsrecht ist im Werkvertragsrecht und der VOB/B geregelt. Dass sich ein Bauunternehmen allerdings "nicht ohne Weiteres von dem Bauvertrag lösen" kann, hat jetzt ein Rechtsexperte im Handelsblatt verdeutlicht. Ein quengeliger Bauherr allein sei jedenfalls kein Grund für eine Kündigung.

Wie sind ihre Erfahrungen mit nervigen Auftraggebern? Schreiben Sie der Redaktion!

(AZ 6 U 37/05, OLG Celle)

(sfk)

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