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Die Bestimmungen zu Verbraucherbauverträgen gelten laut Bundesgerichtshof nicht für Verträge, die lediglich Leistungen eines einzelnen Gewerks betreffen.

Recht

Neubau: Kein Verbrauchervertrag für einzelne Gewerke

Wann liegt nach neuem Bauvertragsrecht ein Verbrauchervertrag vor? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage eindeutig beantwortet.

Der Fall: Im Rahmen eines Neubauvorhabens vergibt ein Ehepaar Aufträge an verschiedene Bauunternehmen. Den Auftrag für die Innen- und Außenputzarbeiten erhält ein Baubetrieb. Nach Ausführung der Arbeiten stellt der Unternehmer eine Abschlagsrechnung in Höhe von rund 30.000 Euro. Doch das Ehepaar überweist nur zwei Drittel der geforderten Summe und rügt Baumängel. Daraufhin verlangt der Unternehmer den restlichen Werklohn und setzt dem Ehepaar eine Frist. Als die verstreicht, fordert der Handwerker die Bauhandwerkersicherung nach § 650 f Abs. 1 Satz 1 BGB.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entscheidet daraufhin, dass der Unternehmer keinen Anspruch darauf hat. Begründung: Es handle sich hier um einen Verbraucherbauvertrag. Zum Schutz der Verbraucher sei somit die Bauhandwerkersicherung ausgeschlossen. Allerdings ließ das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu.

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Das Urteil: Die Bestimmungen zu Verbraucherbauverträgen gelten nicht für Verträge, die lediglich Leistungen eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubauvorhabens betreffen. So lautet das Urteil der Karlsruher Richter. Sie stützen sich auf den Wortlaut des § 650 i Abs. 1 Fall 1 BGB. Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag sind nach dieser Definition:

  1. Es handelt sich um einen Vertrag, den Bauunternehmer mit einem Verbraucher schließen.
  2. Der Unternehmer verpflichtet sich damit zum Bau eines neuen Gebäudes.

Für einen Verbraucherbauvertrag reiche es daher nicht aus, wenn sich Unternehmer nur dazu verpflichten, ein einzelnes Gewerk im Rahmen eines Neubaus zu erbringen. (Urteil vom 16. März 2023 Az. VII ZR/22)

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