Steuerpflichtige profitieren ab sofort von der verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen. Gemäß Steuermodernisierungsgesetz müssen Steuererklärungen ab sofort spätestens im Juli des Folgejahres abgegeben werden, also zwei Monate später als bisher. Dies gilt erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018, für den Steuererklärungen im Juli 2019 abzugeben sind.
Wer sich von einem Steuerberater vertreten lässt, gewinnt ebenfalls zwei Monate hinzu und muss Steuererklärungen erst nach 14 Monaten abgeben, also im Februar des übernächsten Jahres. Bisher endete die Frist nach 12 Monaten und konnte auf Antrag bis zum Februar verlängert werden.
Die neuen Fristen gelten unter anderem für Einkommensteuererklärungen, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer.
Ausnahme: Allerdings kann das Finanzamt wie bisher schon eine Abgabe vor Ende Februar anordnen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Steuerpflichtige Steuererklärungen für frühere Zeiträume nicht abgegeben haben.
Verspätungszuschlag: Verspätete Abgabe wird teurer
Zudem hat der Gesetzgeber eine Verschärfung der Sanktionen bei Verspätungen beschlossen: Bei Fristversäumnissen wird automatisch ein obligatorischer Mindest-Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer fällig, mindestens aber 25 Euro pro angefangener Monat. Bisher war der Verspätungszuschlag reine Ermessenssache und wurde in der Regel nur bei notorischen Bummlern fällig.
Ermessensspielraum haben Finanzbeamte nun nur noch nach oben: Die Obergrenze für den Verspätungszuschlag liegt bei 25.000 Euro.
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