Mußten Bücher und Aufzeichnungen, Inventarlisten, Lageberichte, Jahresabschlüsse andere Organisationsunterlagen bisher zehn Jahre und sonstige Buchführungsunterlagen sechs Jahre aufgehoben werden, hat der Bundesrat in einem Vorschaltgesetz zum "Steuerentlastungsgesetz" 1999/2000/2002 beschlossen, diese Aufbewahrungsfristen zu verlängern. Die Buchführungsunterlagen müssen nun auch zehn Jahre aufbewahrt werden. Lediglich bei Geschäftskorrespondenz genügen sechs Jahre. Hintergrund dieser auf den ersten Blick sinnlosen Neuregelung sind die noch bevorstehenden Ermittlungsverfahren gegen Kreditinstitute wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Auslandsanlagen. Was Sie das als ehrlichen Handwerksbetrieb zu interessieren hat? Ganz einfach: Stellt der Prüfer des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung fest, daß Sie Ihre Unterlagen nicht lange genug aufheben, kann er Ihre Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen. Hier bietet sich ihm eine breite Angriffsfläche, die er zu seinem Vorteil (Mehrergebnis) verwenden könnte.
Tip: Bewahren Sie Ihre Buchungsunterlagen des Jahres 1992 unbedingt bis zum 31. Dezember 2002 auf, um unnötigen Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden.