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Ein Tischler und sein Azubi bei der Arbeit.

Seit 1. Januar in Kraft

Neue Duldung: Perspektive für Flüchtlinge im Handwerk?

Zum 1. Januar ist das Gesetz über Beschäftigungsduldung in Kraft getreten. Es schafft Bleibeperspektiven für Arbeitskräfte, deren Asylantrag ablehnt wurde.

Das Handwerk hat einen überproportional großen Anteil an der Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen in Deutschland. Doch oft fehlt eine Perspektive, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde.

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Zum 1. Januar 2020 ist nun das Gesetz zur Beschäftigungsduldung in Kraft getreten. Sie ermöglicht ausreisepflichtigen Ausländern, unter bestimmten Bedingungen eine langfristige Duldung über 30 Monate zu bekommen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Einreise nach Deutschland vor dem Stichtag 1. August 2018
  • Identität geklärt
  • Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (Ausnahme: Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
  • Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht
  • Tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder

Wird eine Duldung erteilt, gilt sie auch für in Deutschland lebende Ehepartner und minderjährige Kinder. Anträge müssen bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Danach läuft die Regelung aus.

Für Azubis gilt weiterhin die Duldung für die Dauer der Ausbildung.

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