Ab Januar sind Sozialbeiträge früher fällig. Schonen Sie Ihre Liquidität. Wir zeigen, wie es geht.
von Jörg Wiebking
Es kostet Geld und es macht Arbeit: Das Beitragsentlastungsgesetz zwingt Unternehmer ab Januar dazu, Sozialversicherungsbeiträge früher zu zahlen. Das ist einfach nur Schwachsinn, schimpft Zimmermeister Jürgen Helmke aus Jork. Den 44-Jährigen fuchst vor allem, dass er schon vor Monatsende die Höhe der Beiträge schätzen soll. Aber bei uns ist kein Monat gleich, die Beiträge schwanken von Monat zu Monat um bis zu 20 Prozent. Das lässt sich nicht so einfach schätzen. Für ihn bedeutet das Gesetz mehr Arbeit. Und wenn ich mich verschätze, bekomme ich das Geld erst nach vier Wochen zurück. Nicht nur das.
Das Beitragsentlastungsgesetz hat weitreichende Folgen, bestätigt Claudia Specht vom IT-Dienstleister DATEV: Dass die Sozialbeiträge nun früher fällig werden, kann in Betrieben zu Liquiditätsproblemen führen, warnt Specht. Wir empfehlen Unternehmern, sich dringend Gedanken darüber zu machen und mit dem Steuerberater darüber zu sprechen, sonst droht womöglich eine böse Überraschung.
Doch was ändert sich mit dem neuen Gesetz tatsächlich? Und wie können Betriebe reagieren? Die wichtigsten Antworten verrät Stefan Sieben vom Verband der Angestellten-Krankenkassen:
Fälligkeit: Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats fällig (siehe Tabelle). Sie zahlen also die Januarbeiträge bis zum 27. Januar. Unternehmen, die nach dem alten Verfahren die Beiträge für den Dezember 2005 erst bis zum 16. Januar 2006 entrichten, müssen sich folglich auf eine doppelte Belastung im Januar einstellen.
Ratenzahlung im Januar: Eine Übergangsregelung erlaubt es, die Januarbeiträge in sechs gleichen Teilen von Februar bis Juli 2006 zu entrichten. Dazu genügt es, wenn Sie bis zum 27. Januar für Januar Null Beiträge melden. Wer diesen Null-Beitragsnachweis nicht abgibt und dennoch nicht zahlt, bekommt eine Beitragsschätzung und muss Säumniszuschläge zahlen.
Stundung: Wenn diese Ratenzahlung nicht genügt, um das Liquiditätsproblem zu lösen, kann ein Betrieb die Stundung von Beiträgen beantragen. Dann muss er allerdings seine finanziellen Verhältnisse offen legen, warnt Sieben.
Schätzung: Da viele Betriebe am Monatsende die Höhe der Sozialbeiträge noch nicht kennen, genügt eine Schätzung, deren Höhe aber nicht im Belieben des Unternehmers liegt, sondern so dicht wie möglich am realen Wert liegen soll. Dazu genüge es, den Wert des Vormonats zu nehmen und um gravierende Änderungen wie Entlassungen oder Änderungen der Stundenzahl zu korrigieren.
Korrekturen: Weicht der Schätzwert vom später ermittelten tatsächlichen Beitrag ab, dann müssen Sie die Differenz in der nächsten Meldung zum Schätzwert des neuen Monats dazuzählen.
Variables Entgelt: Werden variable Lohnanteile etwa aus Akkord später gezahlt und nicht bis zum Zeitpunkt der Meldung geschätzt, dürfen die entsprechenden Beitragsanteile im nächsten oder übernächsten Monat erfasst werden.
Sanktionen: Wer generell unverhältnismäßig niedrige Schätzungen meldet, spart nichts und muss mit einem Säumniszuschlag rechnen: ein Prozent der entgangenen Beitragssumme pro Monat. Zusätzlich droht ein Bußgeld bis zu 5000 Euro. Denn spätestens bei der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger kommen solche Fehler heraus.
Genau das bereitet Zimmermeister Helmke die meisten Sorgen: Im Baugewerbe sind diese Prüfungen sowieso schon schwierig. Ich fürchte, dass gibt ein riesiges Durcheinander und wir müssen dann auch noch beweisen, dass das nicht unser Fehler ist.
Stichtage im Jahr 2006
Die geänderten Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2006 auf einen Blick:
Monat:
Fälligkeit:
Januar
16.1. (1) und 27.1.
Februar
24.2.
März
29.3.
April
26.4.
Mai
29.5.
Juni
28.6.
Juli
27.7.
August
29.8.
September
27.9.
Oktober
26.10. / 27.10. (2)
November
28.11.
Dezember
27.12.
(1) Beitrag für Dezember 2005
(2) In Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2006 nicht als Feiertag gilt, ist der Beitrag erst am 27.10. fällig.