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Unternehmensfinanzierung

Neue Pflicht: Rentenversicherung prüft Angehörige

GmbH-Geschäftsführer und im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige müssen mit strengeren Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung rechnen.

Die Deutsche Rentenversicherung muss Betriebsprüfungen zwingend auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter und im Betrieb tätige Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Arbeitgebers ausweiten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Außerdem bieten frühere Urteile und Prüfungsergebnisse ohne Beanstandungen keinen Bestandsschutz mehr.

Der Fall: Geklagt hatten vier GmbH, deren Geschäftsführer nahe Angehörige oder Ehegatten der Mehrheitsgesellschafter waren. Die Klagen richteten sich gegen die Versicherungspflicht der Geschäftsführer und gegen Nachzahlungen zur Sozialversicherung. Dabei beriefen sich die Kläger auf den Vertrauensschutz durch die bisherige Rechtsprechung durch das BSG.

Das Urteil: Das Bundessozialgericht entschied, dass frühere BSG-Entscheidungen keinen Vertrauensschutz bieten. Ebenso wenig könnten sich Betroffene darauf berufen, dass in ihrem Betrieb frühere Prüfungen ohne Beanstandung endeten. Da es in solchen Fällen keinen verbindlichen Prüfungsbescheid gab, seien frühere Ergebnisse bei neuen Prüfungen nicht zu beachten.

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Das soll das neue BSG-Urteil ändern: Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend mit einem Verwaltungsakt beendet werden. Auf deren Feststellungen können sich Betriebe bei späteren Prüfungen berufen. Zudem hat das BSG die Rentenversicherungsträger dazu verpflichtet, die Prüfungen auf mitarbeitende Angehörige des Arbeitgebers und den geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter auszuweiten, falls nicht schon zuvor deren sozialversicherungsrechtlicher Status durch einen Verwaltungsakt festgestellt wurde. (Urteil vom 19. September 2019, Az. B 12 R 25/18 R)

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