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Arbeitsrecht

Neue Pflichten bei Entlassungen

Seit 1. Juli unterliegen von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer neuen Pflichten gegenüber dem Arbeitsamt. Die Konsequenzen für den Arbeitgeber: Informationspflichten und Freistellung des Beschäftigten.

Seit dem 1. Juli 2003 unterliegen von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer neuen Pflichten gegenüber dem Arbeitsamt. Die Konsequenzen für den Arbeitgeber: Informationspflichten und Freistellung des Beschäftigten.

Meldung beim Arbeitsamt

Seit dem 1. Juli 2003 sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden (§ 37 b SGB III). Demnach müssen sich Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt melden. Unverzüglich bedeutet :ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Unverzüglichkeitsgrenze gibt es nicht. In der Regel sollte der betreffende Arbeitnehmer keinesfalls länger als sieben Tage mit dem Gang zum Arbeitsamt warten.

Die Meldepflicht für die Arbeitnehmer entsteht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis hat die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Kommt ein Arbeitnehmer der Meldepflicht nicht nach, kann das zur einer Minderung des Arbeitslosengeldes führen (§ 140 SGB III). Die Minderung beträgt je nach dem Bemessungsentgelt zwischen sieben und 50 Euro und ist auf 30 Tage begrenzt.

Meldung beim Arbeitsamt

Auch für den Arbeitgeber sind mit diesen Regelungen neue Pflichten verbunden (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III): Der Arbeitgeber soll die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Meldepflicht informieren. Zudem soll der Arbeitgeber Arbeitnehmer für diese Aktivitäten freistellen und ihnen die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Nach dieser gesetzlichen Ausgestaltung handelt es sich bei der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB III nicht um eine Muss-, sondern um eine Soll-Verpflichtung. Nach unserem Dafürhalten hat ein Arbeitnehmer keine Schadensersatzansprüche, falls der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nachkommt. Dennoch ist derzeit nicht auszuschließen, dass die Arbeitsgerichte einen Schadensersatzanspruch anerkennen werden. Der Schaden könnte dann in der Minderung des Arbeitslosengeldes liegen.

Daher raten wir Ihnen zur Vermeidung unnötiger Konflikte, die Information nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III bereits in das Kündigungsschreiben oder in einen Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III informieren wir Sie hiermit über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über Ihre Pflicht, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Für befristete Arbeitsverhältnisse empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

Schließen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag neu ab, sollte im Vertrag ein zusätzlicher Punkt aufgenommen werden, welcher die Informationen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III wiedergibt.

Handelt es sich um einen bestehenden auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag, sollte eine Information nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III spätestens drei Monate und einen Tag vor dem Vertragsende erfolgen.

Der Gang zum Arbeitsamt

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter anderem zur Erfüllung der Meldepflicht freistellen soll (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III).

Verlangt ein Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellung, sollten Sie diesem Verlangen grundsätzlich nachkommen. Anderenfalls liegt die Annahme eines Schadensersatzes in Höhe der Arbeitslosengeldminderung nach § 140 SGB III nahe. Die Freistellung zur Stellensuche muss jedoch nur auf Verlangen des Arbeitnehmers gewährt werden.

Carsten Brachmann

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt , Berlin

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