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Bürokratie

Neue Rechtsfalle durch Informationspflichten-Verordnung

Böse Falle für jeden Handwerker: Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung zwingt Sie dazu, jedem Ihrer Kunden noch mehr Informationen zur Verfügung zu stellen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann abgemahnt werden.

von Jörg Wiebking

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Sie zwingt jeden Handwerker dazu, seinen Auftraggebern zahlreiche Informationen zur Verfügung zu stellen, berichtet Rechtsanwältin Corinna Lapp von der IT-Kanzlei dr-lapp.de in Frankfurt.

Wer ist betroffen?
In der Verordnung sei zwar von „Dienstleistern“ die Rede, doch darunter fielen nach EU-Recht auch alle Gewerbetreibenden, Kaufleute, Handwerker und Freiberufler, sagt Lapp.

Worüber müssen Auftraggeber informieren?
Die DL-InfoV verlangt eine Reihe von Informationen*:

  • Familienname und Vorname des Handwerkers, falls vorhanden auch den Firmennamen unter Angabe der Rechtsform.
  • Anschrift des Unternehmens und weitere Angaben, die einen schnellen Kontakt ermöglichen, also zum Beispiel Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer.
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung, also zum Beispiel Tischler oder Tischlermeister.
  • Die wesentlichen Merkmale der Dienstleitung, soweit sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben. „Dass ein Maler keine Heizungen installiert, sondern dass sein wesentliches Merkmal Malerarbeiten sind, ergibt sich oft schon aus dem Namen des Unternehmens. In solchen Fällen muss das wesentliche Merkmal nicht besonders erwähnt werden“, betont Lapp. Lässt der Firmenname nicht auf die Tätigkeit schließen, dann wäre das wesentliche Merkmal gesondert zu erwähnen, also „Erbringung von Malerarbeiten“.
  • Preisangaben.

Falls vorhanden sind auch die folgenden Angaben zu machen:

  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Einträge in Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Register-Nummer.
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut.
  • Vertragsklauseln über auf den Vertrag anwendbares Recht. Wird zum Beispiel die VOB angewendet, so ist ein Hinweis darauf erforderlich.
  • Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehen.
  • Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, Geltungsbereich).
*Diese Liste entspricht den Vorgaben nach DL-InfoV, soweit sie Handwerker betreffen. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die Paragrafen 2 und 4 der DL-InfoV

.

Darüber hinaus muss ein Handwerker dem Kunden auf Anfrage weitere Informationen gemäß Paragraf 3 DL-InfoV zur Verfügung stellen, zum Beispiel nach berufsrechtlichen Regelungen.

Wie ist der Auftraggeber zu informieren?
Ein Handwerker kann wählen, ob er

  • den Auftraggeber entweder von sich aus informiert ,
  • die Informationen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses (also zum Beispiel in Werkstatt oder Büro) so vorhält, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind,
  • dem Kunden die Informationen elektronisch leicht zugänglich macht, zum Beispiel per E-Mail zusendet,
  • die Informationen in ausführlicheren Informationsunterlagen für seine Kunden aufnimmt und diese dem Kunden zur Verfügung stellt.

Wann müssen Auftraggeber informiert werden?
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags. Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, dann muss der Auftraggeber vor Erbringung der Leistung informiert werden.

Wie Sie die vielen Informationen Ihren Kunden ganz praktisch zur Verfügung stellen können und was bei Unterlassung droht, lesen Sie auf den folgenden Seiten.

Und was halten Sie von Ihren neuen Pflichten? Wir sind gespannt auf Ihren Kommentar!

Und wie soll das praktisch funktionieren?

In der Umsetzung sind Handwerker relativ frei, betont Lapp. Wichtig sei lediglich, dass die Informationen dem Kunden tatsächlich rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Das sei relativ unproblematisch, da die Angaben nicht jedes Mal neu zusammengestellt werden müssen. Möglich wären zum Beispiel diese Vorgehensweisen:

  • Werkstatt-Arbeiten: Betriebe, die Arbeiten nur in der eigenen Werkstatt abwickeln, könnten zum Beispiel die Informationen für Kunden frei zugänglich aushängen und zur Mitnahme bereit halten.
  • Notfall-Reparaturen: Wer von einem Kunden zur dringenden Reparatur zum Beispiel einer defekten Heizung gerufen wird, sollte die entsprechenden Informationen ausgedruckt dabei haben.
  • Größere Aufträge: Bei größeren Aufträgen mit entsprechendem Informationsbedarf werden Handwerker den Kunden in der Regel ein Angebot und vielleicht auch Informationsmaterial zur Verfügung stellen. In solchen Fällen können die Angaben nach DL-InfoV problemlos beigefügt oder per E-Mail gesendet werden.
  • Online-Shops: Betreibt ein Handwerker einen Online-Shop, so kann er die Angaben auf seiner Website veröffentlichen. Eine Alternative wäre es, den Shop so einzurichten, dass zur Bestellung eine Bestätigung des Kunden per E-Mail gehört. Die E-Mail des Shop-Betreibers, in welche der Kunde zur Bestätigung aufgefordert wird, könnte die Angaben gemäß DL-InfoV enthalten.

Über Preise informieren
Da in allen Fällen Preisangaben – entweder nach der DL-InfoV oder nach der Preisangabenverordnung - erforderlich sind, müssen auch diese Informationen jeweils rechtzeitig bekanntgegeben werden, betont die Rechtsanwältin.

"Wenn es sich um schon vor Auftragserteilung feststehenden Preis handelt, dann muss er in diesen Informationen stehen.“

Handele es sich um einen individuell zu berechnenden Preis, müsse der Kunde in die Lage versetzt werden, den Preis selbst zu kalkulieren. „Dann muss der Handwerker seine Kalkulationsgrundlagen wie Stundenlohn, Quadratmeterpreise usw. offenlegen.“

Was bei Verstößen gegen die Verordnung passieren kann, lesen Sie auf der letzten Seite.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die DL-InfoV könnten Kunden zur Anzeige bringen. „Das wäre eine Ordnungswidrigkeit“, sagt Lapp.

Darüber hinaus drohen Abmahnungen von Wettbewerbern. „Wer seine Informationen öffentlich oder im Internet aushängt, muss damit rechnen, dass Wettbewerber oder Abmahnspezialisten genauer hinschauen, ob sie vollständig und richtig sind.“

Wesentlich geringer sei dieses Risiko, wenn Handwerker die Kunden gezielt informieren.

Kein Ersatz für andere Pflichtangaben
Keinesfalls ersetzen die Angaben nach der DL-InfoV andere Pflichtangaben eines Unternehmens etwa im Impressum nach dem Telemediengesetz. "Darauf darf man nun nicht verzichten, sonst drohen an dieser Stelle Abmahnungen."

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