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Steuern

Neue Regel für Software

Bislang kann Software nur über zehn Jahre abgeschrieben werden. Diese Dauer könnte jetzt halbiert werden.

Bei Betriebsprüfungen führte die Frage, auf wie viele Jahre ein neues Softwaresystem abgeschrieben werden muss, stets zu heftigen Kontroversen zwischen Prüfer und Unternehmer. Doch nun zeichnet sich eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung ab.

Die obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist, so die Aussage einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz (Verfügung v. 28.7.2005, Az. S 2172 - 14/8 - St 21). Damit greifen die Beamten dieser Oberfinanzdirektion dem zu dieser Frage in Kürze ergehenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vor. Bevor das Schreiben jedoch erlassen wird, sollen alle Verbände noch Gelegenheit haben, Zweifel und Anregungen anzumelden.

Tipp: Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz ist ein erster Trumpf, der bei laufenden Betriebsprüfungen gegen eine übliche Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgespielt werden kann. Handelt es sich nicht um eine betriebswirtschaftliche Software, zählen weiterhin nur Argumente und Erfahrungswerte. Bei Lagerhaltungsprogrammen sind beispielsweise Nutzungsdauern von acht Jahren, anstatt der häufig angesetzten zwölf Jahre denkbar.

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