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Steuern

Neue Spielregeln für Vorsteuerabzug

Unbemerkt im steuerpolitischen Tauziehen hat der Bundesrat neue Regeln für die Gestaltung umsatzsteuerlich gültiger Rechnungen und den daraus resultierenden Vorsteuerabzug geschaffen.

Unbemerkt im steuerpolitischen Tauziehen hat der Bundesrat bereits Ende November neue Regeln für die Gestaltung umsatzsteuerlich gültiger Rechnungen und den daraus resultierenden Vorsteuerabzug geschaffen.

Vom 1. Januar 2004 an muss eine Rechnung zusätzlich zu den bisher im Gesetz bestimmten Angaben (siehe Infokasten) die vom Finanzamt vergebene Steuernummer oder die von Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beinhalten. Neu ist auch, dass die Rechnung eine Rechnungsnummer ausweisen muss, die zur eindeutigen Identifikation der Rechnung einmalig vergeben wurde.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Bisher weigerten sich viele Unternehmer, ihre Steuernummer auf der Rechnung preiszugeben. Hintergrund: Man wollte nicht, dass Unbefugte in erster Linie Konkurrenten über die Steuernummer telefonisch Auskünfte über Umsatz und Gewinn vom Finanzamt erhalten. Diese Schwachstelle wurde nun geschlossen. Es genügt künftig, wenn man beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und diese in der Rechnung vermerkt. Über diese Nummer bekommt man beim Finanzamt keine Angaben.

Neuregelungen Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

Neu ist ab 2004 auch, dass die Voraussetzungen für eine gültige Rechnung auch Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers haben. Enthalten Rechnungen ab dem 1. Januar 2004 entweder keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder keine fortlaufende Nummerierung, darf aus der Rechnung keine Vorsteuer erstattet werden. Tipp: Weisen Sie Ihre Geschäftspartner also unbedingt vor dem 1. Januar 2004 auf diese Neuerungen hin und bitten Sie ab 2004 um angepasste Rechnungen. Sollten im neuen Jahr Rechnungen eingehen, die die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollte man diese zurückschicken und erst bezahlen, wenn sie den Anforderungen für den Vorsteuerabzug entsprechen.

Kleinbetragsrechnungen außen vor

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro bleibt alles beim Alten. Es genügt für den Vorsteuerabzug, wenn der Beleg den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, das Rechnungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang der sonstigen Leistungen, das Entgelt und den Steuersatz enthält.

Rechnungsangaben ab 2004

Die folgenden Angaben müssen Rechnung vom 1. Januar 2004 an enthalten

den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

die vom Finanzamt vergebene Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

das Ausstellungsdatum,

eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur eindeutigen Identifikation der Rechnung einmalig vergeben wird,

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,

den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts,

das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,

den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

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