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Recht

Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Was Betriebe wissen müssen

Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist beschlossene Sache. Betriebe, die Geschäftsgeheimisse schützen wollen, müssen deshalb schnell handeln.

Auf einen Blick:

  • Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz soll Betriebe besser vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter und deren Nutzung durch Dritte schützen. Es tritt sofort in Kraft.
  • Dazu können zum Beispiel auch technische und kaufmännische Unterlagen wie Konstruktionspläne und Kalkulationen in Handwerksbetrieben zählen, aber auch Rezepte im Nahrungsmittelhandwerk.
  • Unter dem Schutz des neuen Gesetzes stehen solche Geheimnisse jedoch nur, wenn ein Betrieb aktiv wird, um sie zu schützen. So müssen Betriebe ihre Mitarbeiter konkret auf die Geheimhaltungspflichten hinweisen und den Zugang zu solchen Informationen auch technisch oder organisatorisch einschränken.
  • Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat Grenzen. Nicht geschützt sind sie zum Beispiel dann, wenn Unternehmen mit dem Geschäftsgeheimnis gegen Gesetze verstoßen.

Ab sofort gilt das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Das Gesetz soll Unternehmen besser vor der Verwendung und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter und Dritte schützen. Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes vorliegt, sagt Björn Gaul vom Deutschen Anwaltverein:

  1. In einem Unternehmen muss es eine Information geben, die weder insgesamt noch in Teilen Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist.

  2. Das Unternehmen muss aktiv etwas tun, um dieses Geheimnis zu schützen.

  3. Und das Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben.

Welche Geschäftsgeheimnisse kommen im Handwerk vor?

„Natürlich gibt es Handwerksbetriebe, die nach dieser Definition keine Geschäftsgeheimnisse haben“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln. Anders sehe das aber insbesondere in technischen Gewerken wie den Bau- und Ausbaugewerken sowie bei Lebensmittelgewerken aus. Hier gebe es „sicher Betriebe, in denen Wissen vorhanden ist, das es in anderen Unternehmen nicht gibt und das von wirtschaftlichem Wert ist“, sagt Gaul:

  • In technischen Gewerken wie den Bau- und Ausbaugewerken könnten technische Unterlagen wie zum Beispiel Konstruktionspläne oder kaufmännische Unterlagen wie Kalkulationen und die Bewerbungsunterlagen auf öffentliche Ausschreibungen Geschäftsgeheimnisse sein. „Denn wenn diese Informationen einem Wettbewerber in die Hände fallen, kann das einem Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen“, sagt Gaul. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Wettbewerber den geschädigten Betrieb bei einer öffentlichen Ausschreibung unterbietet, weil er Lösungsmöglichkeiten erkennt, die den eigenen Aufwand und damit die Kosten reduzieren.
  • In den Nahrungsmittelhandwerken könnten Rezepte ein Geschäftsgeheimnis sein. „Das kommt aber nur vor, wenn es ein ganz besonderes Rezept ist, über das kein anderer Betrieb verfügt“, erläutert der Jurist.

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Was müssen Betriebe tun?

Das neue Gesetz greift nur, wenn Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse durch arbeitsrechtliche und sonstige Maßnahmen – insbesondere technisch-organisatorische Vorgaben – schützen.

So müssten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter konkret darüber informieren, welche Geheimnisse sie wie lange zu wahren haben, sagt Arbeitsrechtler Björn Gaul. Dies kann bei Neueinstellungen in Arbeits- und Ausbildungsverträgen und bei bestehenden Arbeitsverträgen durch eine Zusatzvereinbarung geschehen. Alternativ würde aber auch eine einseitige Mitteilung genügen, deren Erhalt sich der Arbeitgeber von den Mitarbeitern quittieren lässt. Darin könne zum Beispiel sinngemäß Folgendes stehen:

Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Geschäftsgeheimnisse einem Schutz unterliegen. Dazu gehören insbesondere: xxx.

Diese Informationen dürfen Sie weder während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch im Anschluss daran an Dritte weitergeben.

Von bloßen Aushängen im Betrieb rät er hingegen ab: „Da können Mitarbeiter später einfach behaupten, dass sie das nicht gesehen haben“, betont Gaul.

Zudem müssen Unternehmen „technisch-organisatorische Maßnahmen ergreifen“, sagt Gaul. Geheime Unterlagen wie Konstruktionspläne, Kalkulationen oder Rezepte dürfen nicht für jedermann zugänglich sein. „Wenn sich Geschäftsgeheimisse auf einem Computer befinden, muss der Zugang auf bestimmte Personen beschränkt und durch Passwort geschützt sein“, nennt der Jurist ein Beispiel. Liegen die Informationen in gedruckter Form vor, müsse das Büro abgeschlossen werden, wenn niemand im Raum sei.

„Da Unternehmen im Streitfall geeignete Maßnahmen zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses darlegen und beweisen müssen, macht es Sinn, solche Maßnahmen auch zu dokumentieren“, rät Gaul. Denn dann sei auch nach längerer Zeit oder wechselnden Verantwortlichkeiten ein Nachweis möglich.

Geschäftsgeheimnis verletzt: Welche Rechte haben Unternehmer?

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kann es Handwerksbetrieben passieren, dass ihre Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich von Dritten genutzt werden. Zum Beispiel kann ein Geselle zur Konkurrenz wechseln und dort sein Wissen weitergeben – etwa ein geheimes Brotrezept. „Bietet der Wettbewerber dieses Brot kurze Zeit später ebenfalls an, müssen Handwerksunternehmer das nicht hinnehmen“, sagt Rechtsanwalt Björn Gaul. Denn das neue Gesetz sieht nach dem Juristen in solchen Fällen folgende Abwehrmöglichkeiten vor:

  • Der geschädigte Unternehmer kann Unterlassung fordern.
  • Zudem kann er Schadensersatz verlangen – vom ehemaligen Mitarbeiter und von seinem Wettbewerber.

Wann dürfen Geschäftsgeheimnisse verraten werden?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz regelt, unter welchen Umständen Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Der Gesetzgeber habe aber auch festgelegt, unter welchen Umständen sogenannte Whistleblower Geschäftsgeheimnisse öffentlich machen können, sagt Rechtsanwalt Björn Gaul. Das sei dann der Fall, wenn Unternehmer mit einem Geschäftsgeheimnis gegen Gesetze verstoßen.

Als mögliches Beispiel im Handwerk nennt der Jurist einen SHK-Betrieb, der eine Lüftungsanlage bei einem Kunden einbaut. „Die Kalkulation für diesen Auftrag kann ein Geschäftsgeheimnis sein“, so Gaul. Sei darin aber aus Gründen der Kostenersparnis der vorgeschriebene Filter nicht vorgesehen und werde der später auch nicht eingebaut, sei das ein Verstoß gegen Umweltvorschriften. „Wer so etwas Behörden oder Dritten bekannt macht, handelt daher im öffentlichen Interesse“, sagt der Rechtsanwalt. Daher genieße die Kalkulation in diesem Fall keinen Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz. Eine Pflicht für Mitarbeiter, Missstände zunächst intern zu melden, sei nach der neuen Rechtslage nicht vorgesehen.

Ebenfalls nicht geschützt sind Geschäftsgeheimnisse laut Gaul, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung behindert wird oder ein Betriebsrat entsprechende Informationen benötigt, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.

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