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Ausfuhr

Nicht immer genügen eingescannte Belege

Wer Waren ins Ausland liefert, muss Belege mit einem Zollstempel im Original aufbewahren. Eingescannte Unterlagen erkennt der Fiskus nicht an.

Das hat das Finanzgericht München in einem aktuellen Fall entschieden. Wie der Steuerberater Frank Winter in seinem Blog "Das Steuerrad" berichtet, hatte eine Unternehmerin Kunden in einem Nicht-EU-Land Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt. Da die Ausfuhr steuerfrei ist, wollte sie den Nachweis der Steuerfreiheit mit eingescannten Unterlagen führen.

Das Finanzgericht München spielte da nicht mit: Ausfuhrnachweise seien durch Rechnungen oder Belege mit einem Stempel des Zolls zu versehen. Dabei müsse der Dienststempel die Zollstelle mit Namen und Datum belegen.

Eingescannte Belege genügen nach Auffassung der Richter in solchen Fällen nicht, da Manipulationen nicht auszuschließen seien. Es sei nicht erkennbar, ob es sich um einen Originalstempel oder nur um einen aufgedruckten oder hineinkopierten Stempel handele.

(jw)

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