Es kommt auf die Umstände an, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Und die Umstände sprachen in dem behandelten Fall für den Mitarbeiter: Der Drohung vorausgegangen war ein laufender Kündigungsschutzprozess zwischen einem Buchhalter und dessen Arbeitgeber um eine fristgerechte Kündigung. Da sich die Parteien in einer Güteverhandlung nicht einigen konnten, erstellte der Anwalt des Arbeitnehmers einen Schriftsatz, demzufolge der Betrieb den Mann nur als „lästigen Mitwisser“ dubioser Geschäfte loswerden wolle. Der Anwalt kündigte an, das Schreiben bei Gericht einzureichen. Es sei denn, Chef und Mitarbeiter einigen sich vorher. Doch statt sich zu einigen, sprach der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus, diesmal fristlos, da dieses Schreiben als Drohung aufzufassen sei.
Das BAG lehnte die fristlose Kündigung ab: Die Ankündigung, einen Schriftsatz bei Gericht einzureichen, um einen Vergleich zu erreichen, könne zwar rechtswidrig sein. Allerdings nur dann, wenn der Schriftsatz falsche Tatsachenbehauptungen oder rechtlich nicht haltbare Standpunkte enthält. (Urteil vom 8. Mai 2014, Az. 2 AZR 249/13)
(jw)