In dem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall hatte der ehemalige Marketingleiter eines Fenster- und Türenherstellers geklagt. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, nach dem der Kläger zwei Jahre nach Ende seines Anstellungsverhältnisses keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen aufnehmen durfte.
Der ehemalige Marketingleiter tat das dennoch: Er wurde Handelvertreter für einen Fachhändler für Fenster und Türen. Er suchte Endkunden auf, sein ehemaliger Arbeitgeber vertreibt seine Produkte dagegen an den Fachhandel.
Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers, urteilte das BAG. Deshalb konnte der Kläger die von seinem vormaligen Arbeitgeber gezahlte Karenzentschädigung behalten.
(bw)