Wie das Arbeitsgericht Duisburg (AG) entschieden hat, rechtfertigt ein Flüchtigkeitsfehler eines langjährigen Beschäftigten nicht dessen Kündigung. Das gelte selbst dann, wenn der Fehler gravierende Konsequenzen nach sich zieht.
Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter in einer Finanzabteilung eine neue Buchungsanweisung länger als ein Jahr lang ignoriert. Als der Arbeitgeber das schließlich bemerkte, kündigte er dem Mann fristlos. Grund: Die fehlerhaften Buchungen hätten dem Unternehmen erhebliche Vertragsstrafen einbringen können. Gegen seine Entlassung reichte der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage ein.
Die Richter des Arbeitsgerichts gaben ihm recht. Der Arbeitnehmer sei nur dem ersten Teil einer Anweisung in einer E-Mail bei seiner Arbeit gefolgt und habe den zweiten Teil dann aus Gründen der Unaufmerksamkeit oder Vergesslichkeit vernachlässigt, führten die Richter aus. Das entspreche dem Muster eines typischen menschlichen Flüchtigkeitsfehlers.
Das Gericht beanstandete darüber hinaus die Vorgehensweise des Arbeitgebers: Nur einmal habe es in einer E-Mail auf die geänderten Buchungsanweisungen hingewiesen und dabei die besondere Bedeutung der Änderung nicht betont. Hätte der Arbeitgeber ein wirksames Controlling eingesetzt, wäre der Fehler zudem eher aufgefallen. Für den Mitarbeiter sprach dagegen seine mehr als 30-jährige Betriebszugehörigkeit, in der er stets einwandfrei gearbeitet habe. Sein Versehen hätte nach Auffassung der Richter nun allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.
(bw)