Beim Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ist ein solches Mobbing-Tagebuch in einem Schmerzensgeldprozess als Beweismittel durchgefallen. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer sein angebliches Leiden in einem Tagebuch dokumentiert: Er hatte respektloses Verhalten von Kollegen aufgezeichnet und beklagt, dass der Arbeitgeber ihm eine Position und Resturlaub vorenthalten habe.
Das LAG führte aus: Die Darstellungen eines Mobbingopfers müssten eine bewusste Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts beweisen. Das sei dem Mitarbeiter mit seinem Mobbing-Tagebuch nicht gelungen.
In dem Buch fehlten unter anderem
- Angaben dazu, welche Funktion die aufgeführten Personen im Betrieb haben
- der Nachweis dafür, dass diese Personen Weisungsbefugnisse hatten
- ein Nachweis, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis hatte
Zusammengenommen reichten die behaupteten Vorkommnisse weder aus, um eine systematische und zielgerichtete Herabwürdigung des Klägers zu beweisen, noch eine Verantwortung des Arbeitgebers.
(bw/jw)