Wer sich gegen eine Kündigungsschutzklage absichern will, muss sich den Verzicht nach ausgesprochener Kündigung vom Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen. Solche Verzichtserklärungen sind jedoch unwirksam, wenn der gekündigte Mitarbeiter dafür keine Gegenleistung erhält, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Begründung: Bei Verzichtserklärung handele sich häufig um vorformulierte Formulare. Damit unterliegen sie den Regeln für die Allgemeine Geschäftsbedingungen. Demnach wären jedoch Verzichtserklärungen ohne Gegenleistung - also eine Abfindung - unzulässig, da sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
In dem behandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Nachdem ihr der Arbeitgeber Diebstahl vorgworfen hatte, hatte sie die Künidgung und den darauf vermerkten Klageverzicht unterschrieben Später klagte sie gegen die Kündigung. Die Unterschrift habe sie unter extremem Druck geleistet. Das LAG erklärte die Verdachtskündigung wie auch den Klageverzicht für unwirksam.
LAG Baden-Württemberg: Aktenzeichen 2 Sa 123/05