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Noch mehr Steuertipps zum Jahreswechsel

Noch mehr Steuertipps zum Jahreswechsel

Weihnachtsgeld, Werbegeschenke oder Bundesanleihen – jetzt ist die beste Zeit, die Unterlagen für das Finanzamt zu checken.

Weihnachtsgeld, Werbegeschenke oder Bundesanleihen jetzt ist die beste Zeit, die Unterlagen für das Finanzamt zu checken.

Weihnachtsgeld:

Mit Direktversicherungen (Lebensversicherungen), die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließt, können die Angestellten ihre Abzüge vom Weihnachtsgeld genauso drücken wie der Chef seinen Anteil zur Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber vom Weihnachtsgeld Beiträge in Höhe von maximal 3 408 Mark, betragen die Abzüge für Steuern nur 20 Prozent, Sozialversicherungsabgaben fallen ganz unter den Tisch.

Stückzinsen:

Mit Bundesanleihen, die im Jahr 2000 aufgelegt wurden und bereits Anfang nächsten Jahres Zinsen abwerfen, lässt sich die Steuerlast 2000 gezielt senken. Beim Kauf solcher festverzinslicher Wertpapiere zum Jahresende fallen nämlich Stückzinsen an, die das Finanzamt als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen anerkennt. Angenehme Folge sind steuermindernde Verrechnungen mit positiven Einkünften. Beispiel: Ein Unternehmer kauft im Dezember für 100 000 Mark eine Bundesanleihe, die im März aufgelegt wurde und Ende Februar 2001 erstmals sechs Prozent Zinsen abwerfen wird. Weil er erst im Dezember kauft, kostet die Anleihe 105 000 Mark. Bei 5000 Mark davon handelt es sich um Stückzinsen, mit denen er seine Steuerlast 2000 noch senken kann. Im Jahr 2001 sind dann die gesamten Zinsen in Höhe von 6000 Mark zu versteuern. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Steuerstundung handeln, denn aufgrund der sinkenden Steuersätze lässt sich der eine oder andere Hunderter an Steuern sparen.

Abschreibung von Forderungen:

Forderungen, die zum Jahresende noch nicht eingetrieben sind, können pauschal berichtigt oder gezielt ausgebucht werden. Der Vorteil für belanzierende Unternehmer: Sie können auf diese Weise Gewinn senken und Steuern sparen. Dafür müssen sie jedoch dem Finanzamt plausibel nachweisen können, dass der Ausfall von Forderungen wahrscheinlich ist. Als Nachweis können detaillierte Aufzeichnungen dienen, etwa über Konkursanträge von Geschäftsfreunden oder über die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre.

Weihnachtspräsente

Zur Weihnachtszeit verschicken zahlreiche Unternehmer nette Präsente an Geschäftspartner, gute und langjährige Kunden und an potentielle Käufer. Das Finanzamt legt die Latte zur Anerkennung solcher Kosten jedoch sehr hoch. Bekommt ein Kunde Geschenke, die pro Jahr mehr als 75 Mark kosten, setzt der Beamte den vielzitierten Rotstift an. Abhilfe schafft eine Liste, in der genau vermerkt ist, wer welches Präsent zu welchem Preis erhalten hat. Fehlen diese Aufzeichnungen, oder wurden die Geschenke nicht auf einem separaten Konto verbucht, geht der Betriebsausgabenabzug ebenfalls verloren.

Eigenheimzulage

Wer sich im Jahr 2000 den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt hat, sollte folgendes wissen: Ist die Immobilie bezugsfertig, muss man spätestens Silvester eingezogen sein. Nachweisen lässt sich dieses per Ummeldebestätigung, Stromrechnung oder Umzugsrechnungen. Anderenfalls verliert man die Eigenheimzulage im ersten Förderjahr.

Ansparabschreibungen

Kleine und mittelständische Unternehmer können zwei Jahre vor einer Investition in neue Anlagegüter die Hälfte der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd abschreiben, Existenzgründer sogar schon fünf Jahre vor der Investition. Dieses Privileg ist die sogenannte Ansparabschreibung (Paragraf 7g Einkommensteuergesetz). Die Investitionsgüter müssen weder bestellt noch angezahlt sein es genügt die bloße Investitionsabsicht. Beispiel: Der Unternehmer plant im Jahr 2002 den Kauf neuer Maschinen für 100 000 Mark. Zum 31. Dezember 2000 kann er bereits 50 000 Mark als Betriebsausgaben berücksichtigen. Über dieses Modell berät der Steuerberater.

Haushaltsfreibetrag:

Alleinerziehende Mütter und Väter können für ein Kind einen sogenannten Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5 616 DM beantragen (Anlage K). Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind in der Wohnung des jeweiligen Antragstellers gemeldet ist, hier genügt der Nebenwohnsitz. Haben sich Ehegatten mit zwei Kindern scheiden lassen, kann jeder der beiden einen Haushaltsfreibetrag beantragen egal, wo die Kinder tatsächlich wohnen. Ummeldungen sollten also noch in diesem Jahr ins Auge gefasst werden.

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