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Nullregelung kann teuer werden

Nullregelung kann teuer werden

Vermutet das Finanzamt, dass ein deutscher Bauunternehmer eine ausländische Scheinfirma angestellt hat, muss die Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag herausgerechnet werden.

Bauunternehmer, die ausländische Subunternehmer anstellen, müssen die vom Ausländer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Regel im Rahmen des Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens nach §§ 51 ff. UStDV einbehalten und an das Finanzamt abführen. Andernfalls droht die Haftung für eventuelle Steuerausfälle. Um die Gefahr einer solchen Haftung zu vermeiden, bedienen sich zahlreiche deutsche Bauunternehmer der so genannten Nullregelung. Hierbei weist der ausländische Subunternehmer keine Umsatzsteuer aus, der Auftraggeber kann im Gegenzug keine Vorsteuern geltend machen.

Ein Nullsummenspiel also, bei dem keine Steuerausfälle entstehen können - sollte man zumindest meinen! Kommt das Finanzamt bei seinen Recherchen nämlich zu der Erkenntnis, dass ein deutscher Bauunternehmer eine Scheinfirma angestellt hat, verbietet es die Anwendung der Nullregelung. Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall aus dem Nettobetrag herauszurechnen - Vorsteuer gibt es nicht.

Tipp: Argumentieren Sie bei dieser willkürlichen Vorgehensweise, dass bei der Nullregelung dem Statt zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil entstanden ist. Auch ein Billigkeitsantrag sollte in Erwägung gezogen werden.

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