Wenn ein Betrieb die Arbeitszeit der Mitarbeiter per Fingerabdruck erfassen möchte, benötigt er die ausdrückliche Einwilligung der Mitarbeiter. Denn die Verarbeitung von biometrischen Daten – und dazu zählt der Fingerabdruck – sind laut Artikel 9, Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verboten.
Der Fall: Eine Firma hatte ein neues Zeiterfassungssystem eingeführt. Alle Mitarbeiter sollten ihre Arbeitszeiten digital über ihren Fingerabdruck aufzeichnen. Ein Mitarbeiter weigerte sich, die neue Zeiterfassung zu nutzen und erteilte keine Einwilligung. Dafür bekam er vom Arbeitgeber mehrere Abmahnungen, die auch in seiner Personalakte vermerkt wurden. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und verlangte die Löschung der Abmahnungen aus der Personalakte.
Das Urteil: Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin gaben dem Mitarbeiter Recht. Er sei nicht dazu verpflichtet, das Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint (Fingerabdruck) zu nutzen. Der Betrieb dürfe es nur dann nutzen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Mitarbeiter vorliege. Das System sei nicht erforderlich, da es bei der händischen Zeiterfassung nicht zu Missbrauch der Arbeitszeitenregelung gekommen sei. Zudem speichere es biometrische Daten der Angestellten in Form von Minutiendatensätzen. Das sei laut Artikel 9, Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verboten.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019, Az.: 29 Ca 5451/19
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