Wer bei einer Online-Auktion Ware zu einem günstigen Preis ersteht, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Geschäft tatsächlich zu Stande kommt. Das berichtet die Zeitschrift "connect". Demnach kann der Anbieter darüber entscheiden, ob er seine Ware zu dem in der Auktion erzielten Preis verkaufen möchte oder nicht. Diese Rechtslage geht auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster zurück (Az. 4 O 424/99). In dem Prozess entschieden die Richter für ein Autohaus, das die Herausgabe eines Mittelklassewagens verweigerte. Der Wagen war in einer Online-Auktion zu einem Preis ersteigert worden, der unterhalb des Einkaufspreises lag.
Eine Internet-Auktion sei eine Art Glücksspiel mit ungewissem Ausgang, an dessen Ergebnis der Verkäufer nicht gebunden sei, so die Richter. Nach Auffassung von Experten führe diese Sichtweise unnötig zu Rechtsunsicherheit, sodass auf eine baldige Korrektur durch anders lautende Urteile zu hoffen sei. Um das Vertrauen in die Online-Handelsplattformen zu erhalten, sollten Verkäufer stets einen Mindestpreis festlegen, der den eigenen Erwartungen entspricht.