Nur Wahl zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“: Laut einem Urteil des OLG Karlsruhe ist das diskriminierend
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Nur Wahl zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“: Laut einem Urteil des OLG Karlsruhe ist das diskriminierend.

Urteil

Online-Shop: Diskriminiert durch wenige Anrede-Optionen?

Weil eine Person in einem Online-Shop nur die Anrede "Herr" oder "Frau" auswählen kann, verklagt sie den Betreiber. Zu Recht?

Seit 2019 gibt es offiziell das dritte Geschlecht. Muss es deswegen bei Anreden im Online-Shop eine dritte Option gegeben?

Der Fall: In den Personenstandsdaten beim Standesamt hat eine Person unter der Rubrik Geschlecht „keine Angabe“ eintragen lassen. Im Herbst 2019 kauft sie bei einem Bekleidungshersteller online verschiedene Kleidungsstücke. Bei der Registrierung im Shop ist die Person gezwungen zwischen den beiden Anreden „Herr“ und „Frau“ zu wählen. Deshalb verlangt sie 2.500 Euro Schmerzensgeld und verklagt den Bekleidungshersteller auf Unterlassung.

Neuerung 2019: „Divers“ ist offiziell drittes Geschlecht

Männlich, weiblich und divers: Im Geburtenregister gibt es seit dem 1. Januar drei Geschlechtsoptionen. Auch für Arbeitgeber ist das dritte Geschlecht ein Thema.
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Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Schließlich sei eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die nur zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“ wählen kann, wegen ihres Geschlechts benachteiligt und ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Anspruch auf Schmerzensgeld habe die klagende Person jedoch nicht. Dem OLG zufolge löst nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall nicht vor, da die Benachteiligung nicht in der Öffentlichkeit vorgekommen sei.

Da die Richter keine Wiederholungsgefahr sahen, verneinten sie auch den Anspruch auf Unterlassung. Das Bekleidungsunternehmen habe inzwischen im Anredefeld die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ aufgenommen. (Urteil vom 14. Dezember 2021, Az.: 24 U 19/21)

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