Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte das Geschäftsmodell des hannoverschen Augenarztes Claus H. für unzulässig gehalten und geklagt, berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ). Der Augenarzt biete Patienten, die aus seiner Sicht #132;medizinische Spezialfälle #147; sind, Brillenfassungen an. Die wiederum liefere ein Partner-Optiker aus Nordrhein-Westfalen.
Jetzt habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein Augenarzt dürfe mit bestimmten Optikern nur dann kooperieren, wenn ein "hinreichender Grund" vorliegt. H. sieht das Urteil als Erfolg an. Schließlich sei ihm nicht verboten worden, die Brillen in seiner Praxis zu vermitteln.
"Ich bin kein Optiker im weißen Kittel und bekomme keine Prämie", sagt H. in der HAZ. Bei seinen Patienten handele es sich um Menschen, die beispielsweise schwierige Augenkrankheiten haben und an deren Brillen spezielle Anforderungen gestellt werden.
Kritik an de m Geschäftsmodell übt der Zentralverband der Augenoptiker. Der Mediziner sei in der Brillenherstellung und #150;anpassung nicht ausgebildet.
Der BGH hat den Fall an das Landgericht Celle zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen jetzt definieren, was tatsächlich ein "hinreichender Grund" für den Verkauf von Brillenfassungen in einer Augenarztpraxis ist.
(ja)