
Angestellte haben am Ostersonntag keinen Anspruch auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Geklagt hatten zwei Mitarbeiter einer niedersächsischen Großbäckerei. Ihrem Tarifvertrag zufolge steht ihnen für Arbeit an Feiertagen 175 Prozent Lohnzuschlag, für Arbeit an Sonntagen dagegen nur 75 Prozent Zuschlag zu. Viele Jahre lang hatte der Chef die Leistung am Ostersonntag vergütet, als wäre es ein Feiertag.
Daran hatten sich zwei Mitarbeiter offenbar gewöhnt. Denn als der Chef sich auf die Zahlung des Sonntagszuschlags beschränkte, klagten sie dagegen. Sie wollten sich gerichtlich bestätigen lassen, dass Oster- und Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage sind.
Das Bundesarbeitsgericht jedoch wies die Klage ab. Ostersonntag sei kein gesetzlicher Feiertag. Genauso wenig hätten die Mitarbeiter aus betrieblicher Übung Anspruch auf die Zulage. Der Arbeitgeber habe aus Sicht der Belegschaft in der Vergangenheit lediglich seine vermeintlich nach Tarif gezahlt. Übertarifliche Ansprüche seien dadurch nicht entstanden.
(bw)
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