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Parkverbot

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Recht

Parkplatz blockiert? So wehren Sie sich richtig!

Sie haben keine Zeit, Sie zahlen für Ihren Stellplatz – und irgendein Parkrowdy blockiert ihn mit seinem Fahrzeug! Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

  • Blockierte Privat-Parkplätze kosten Zeit und Nerven. Das angemessene Mittel dagegen zu finden ist nicht leicht. Potenziell macht man sich selbst strafbar oder bleibt auf den Kosten sitzen.
  • Ein einfaches und wirkungsvolles Hilfsmittel ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Damit sorgen Sie dafür, dass der Parkplatzsünder nicht zum Wiederholungstäter wird – und einen finanziellen Denkzettel bekommt er obendrein.
  • Das sollten Sie dabei beachten: Das Parkverbot auf dem Privat-Parkplatz sollte deutlich gekennzeichnet sein. Auch sollten Sie den Fall richtig dokumentieren.

Gegenüber Falschparkern für Gerechtigkeit zu sorgen, ist nicht einfach. Zwei häufige Reaktionen bergen große Risiken.

Risikoreich: Parksünder zustellen oder abschleppen lassen

  • Sie stellen den Parkplatzdieb einfach zu: „Damit begehen Sie selbst einen Regelverstoß, der als Nötigung gewertet werden kann“, sagt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht. Im schlimmsten Fall erfüllen Sie damit einen Straftatbestand, wobei Gerichte in der Regel milder entscheiden. Stellen Sie den Parksünder zu, kann aber auch Ihr eigenes Auto abgeschleppt werden. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hat bereits ein Oberlandesgericht vor langer Zeit bestätigt.
  • Sie lassen das Fahrzeug abschleppen: Dazu haben Sie grundsätzlich das Recht. „Fährt der Parksünder sein Auto aber weg, bevor der Abschleppdienst kommt, müssen Sie für die Leerfahrt des Abschleppdienstes aufkommen“, warnt die Anwältin. Auch wenn der Abschleppdienst rechtzeitig kommt, tragen Sie zunächst die Abschleppkosten. Verweigert der Falschparker dann, Ihnen die Kosten zu erstatten, hilft nur der Gang vor Gericht. Viel Aufwand für einen zugeparkten Stellplatz.

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Per Unterlassungserklärung wirkungsvoll gegen Parkplatzsünder

Doch es gibt noch eine dritte Variante: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung. „Blockiert jemand meinen Parkplatz, ist das eine Besitzstörung, gegen die ich Unterlassungsansprüche habe“, sagt Fachanwältin Daniela Mielchen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch 2015 bestätigt.

Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Parksünder, sich nicht noch einmal auf den Parkplatz zu stellen. Verstößt er dagegen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Mit der Unterlassungserklärung ist außerdem eine Anwaltsgebühr fällig: je nach Streitwert muss der Parksünder bis zu mehrere Hundert Euro zahlen.

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Wichtig: Parkverbotshinweis und Dokumentation

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllen? „Es muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt“, sagt Daniela Mielchen. Installieren Sie gut sichtbar einen unmissverständlichen Hinweis auf Ihren privaten Stellplatz. „Das ist erforderlich, damit der Empfänger der Unterlassungserklärung die Anwaltskosten zu tragen hat.“

Dokumentieren Sie außerdem den Verstoß. „Das kann ein Zeuge sein oder besser ein schnelles Beweisfoto, das die Besitzstörung dokumentiert“, sagt Daniela Mielchen. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen gut zu sehen sein, zudem werden Datum und Uhrzeit dokumentiert.

Den Rest übernimmt ein Anwalt. Der braucht vom Besitzer des Parkplatzes noch eine Anwaltsvollmacht und das Kennzeichen des Parksünders. Dem wird nach einer Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Unterlassungsaufforderung zugestellt.

Restrisiko? „Sollte der Abgemahnte zahlungsunfähig sein, fällt die Gebühr an den Mandanten zurück“, erklärt die Fachanwältin für Verkehrsrecht.

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