Wer einem seiner Arbeitnehmer einen PC unentgeltlich oder verbilligt übereignet oder Zuschüsse für Zubehör und Internetzugang geleistet hat, kann diesen Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG neuerdings pauschal mit 25 Prozent versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen ganz unter den Tisch.
Voraussetzung für diese Vergünstigung: Die Zuzahlungen werden zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Gehaltsumwandlungen rechtfertigen also keine pauschale Versteuerung. Was zwischen den Zeilen steht, jedoch kaum jemand weiß: Die Pauschalierung dieser Vorteile ist rückwirkend ab dem 1.1.2000 möglich (§ 52 Abs. 52a EStG).