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Per Einspruch zur Fristverlängerung

Unzufrieden mit dem Steuerbescheid? Fast zwei Drittel aller Einsprüche führen zu Änderungen. Wir verraten, für wen sich der Einspruch lohnt.

von Jörg Wiebking

Immer mehr Steuerzahler wehren sich gegen die Forderungen des Fiskus: Rund 5,7 Millionen neue Einsprüche zählte das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr, insgesamt stieg die Zahl der unerledigten Fälle bis zum Jahresende auf 6,8 Millionen. Dabei sind Einsprüche oft erfolgreich, wie die Statistik des Ministeriums belegt: 63,7 Prozent der Bescheide wurden nach einem Einspruch geändert.

Handwerker hätten jedoch vergleichsweise wenig Anlass zur Klage über ihre Bescheide, berichtet Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich: "Die Einkommenssteuerbescheide werden in der Regel so festgesetzt, wie der Unternehmer seine Daten abgibt. Die Gewinn- und Verlustrechnungen werden meist nicht überprüft." Darum stünden Einsprüche in vielen Fällen erst nach einer möglichen Betriebsprüfung an - wenn der Fiskus genauer hinschaut.

Anders sehe die Sache aus, wenn ein Betrieb verpachtet, verkauft oder aufgegeben wird. "Dann lohnen sich Einsprüche fast immer, weil die Finanzverwaltung in solchen Fällen sehr restriktiv mit Freibeträgen umgeht." Auch wenn es um die Körperschaftssteuer geht, zücke der Fiskus gerne den Rotstift und streiche oft Betriebsausgaben, wenn es sich vermeintlich um Privatentnahmen handelt. "Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei der GmbH das klassische Einspruchsthema, wenn es zum Beispiel um Firmenwagen für die mitarbeitende Ehefrau geht."

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Noch aus einem anderen Grund lohnt sich ein prüfender Blick in den Steuerbescheid: "Finanzbeamte stehen unter großem zeitlichen Druck", sagt Hanspach. Fehler bei der Eingabe, Zahlendreher oder übersehen Abzugsposten könnten durchaus vorkommen. Außerdem ist so eine Kontrolle eine Chance, eigene Fehler zu entdecken. Denn die sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ebenfalls regelmäßig Anlass für Einsprüche.

Viele Steuerschuldner nutzen den Einspruch indes als ganz spezielle Steuerstrategie, berichtet Hanspach: "Die Zahlen werden dadurch verzerrt, dass viele Steuerzahler den Einspruch als eine Art Fristverlängerung nutzen." Deren Vorgehen treibe die Quote der Einsprüche und Änderungsbescheide in die Höhe: Lässt ein Steuerzahler die Abgabefrist für seine Steuererklärung verstreichen, dann erlässt das Finanzamt irgendwann einen Schätzungsbescheid. Der fällt in der Regel höher aus als das tatsächlich zu versteuernde Einkommen. "Die Mandanten legen Einspruch ein, geben schließlich ihre Steuererklärung ab, und dann wird die Finanzverwaltung den Steuerbescheid ändern", sagt Hanspach. Auch das zähle als "erfolgreicher" Einspruch.

Wer Einspruch einlegen will, muss einige Regeln beachten:

Fristen: Die Einspruchsfrist endet vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids. Rechnen Sie zum Datum, der auf Ihrem Bescheid steht, drei Tage hinzu, um das Datum für den Ablauf der Frist zu errechnen. Konnten Sie Ihren Bescheid nicht innerhalb der Frist kontrollieren, weil Sie in dieser Zeit im Urlaub waren, im Krankenhaus oder auf Montage im Ausland, dann müssen Sie dem Fiskus darüber informieren. Dann zählt die Frist erst ab dem Zeitpunkt, seit dem Sie den Bescheid tatsächlich in Händen halten.

Form: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen, den Steuerbescheid genau bezeichnen und erkennen lassen, wer den Einspruch eingelegt hat. Um die Frist zu wahren, genügen ein Fax oder eine E-Mail, dann müssen Sie allerdings den Einspruch anschließend noch einmal per Brief an das Finanzamt senden.

Begründung: Eine Begründung sollte mit dem Einspruch erfolgen. Jedoch können Sie die Begründung noch nachreichen. Dazu haben Sie Zeit, bis das Finanzamt Ihnen eine Nachfrist setzt. Je ausführlicher Sie Ihren Einspruch begründen, desto besser sind Ihre Chancen.

Vollziehung aussetzen: Falls der Steuerbescheid sie zu Zahlungen verpflichtet, sollten gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag stellen, die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen. Sonst müssen Sie zunächst die volle Steuerschuld zahlen, auch wenn Sie später vielleicht einen Teil erstattet bekommen.

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