Fährt ein Geschäftsführer den Firmenwagen ohne vertragliche Vereinbarung privat, so kann der Fiskus von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen.
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Geschäftsführer regelmäßig mit dem Wagen privat auf Achse ist.
In solchen Fällen dürfe die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass das Nutzungsverbot lediglich formal vereinbart wurde, die GmbH die private Nutzung jedoch heimlich dulde.
Die Folgen:
- Die GmbH kann keine Betriebsausgaben absetzen.
- Der Geschäftsführer muss den geldwerten Vorteil als Kapitaleinnahmen versteuern. Dabei kann er auch nicht mehr auf die 1-Prozent-Regelung vom Bruttolistenpreis hoffen. Vielmehr muss er für die privaten Fahrten anteilig die vollen Kosten (Leasingraten oder Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, Benzin und Werkstattkosten) versteuern.
Tipp:
Wer dieses Risiko vermeiden will, sollte mit der GmbH einen Vertrag zur Fahrzeugnutzung abschließen, aus dem klar hervor geht, wie der Wagen privat genutzt werden darf, also zum Beispiel auch an Wochenenden und im Urlaub.
(jw)
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