56 Prozent aller Arbeitnehmer wurden bislang nicht von ihren Arbeitgebern darüber informiert, dass ihre Lohn- und Gehaltsdaten im Rahmen des ELENA-Verfahrens weitergegeben werden. Das hat eine Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag des Softwareunternehmens Sage ergeben.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung sind Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet, Mitarbeiter entsprechend zu informieren.
So informieren Sie Ihre Mitarbeiter richtig
Der Arbeitskreis ELANA (Deutsche Rentenversicherung Bund und andere) empfiehlt dazu folgende Formulierung für die Lohnbescheinigung:
"Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln".
Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis, das ELENA-Verfahren einmalig in einer Lohnabrechnung oder bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einem kurzen Text darzustellen:
"Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (kurz: ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 startet dann der Datenabruf des ELENA-Verfahrens".
(jw)