Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Baurecht

Planungsfehler können teuer werden

Viele Handwerker verhalten sich angesichts unzureichender oder sogar fachlich falscher Planvorgaben der vom Bauherrn beauftragten Planer nicht richtig. Damit geraten sie in Gewährleistungspflichten, obwohl Ursache des Baumangels die fehlerhafte Planung ist .

Exklusiv: Schnell und effizient Stellen besetzen! 

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen, neue Mitarbeiter zu finden. Mehr als 500 Unternehmen haben mit uns schon einfach, schnell und effizient offenen Stellen besetzt! Alle Informationen zu unserem exklusiven Angebot für handwerk.com-User finden Sie hier.

Einfach Bewerber finden! 

Viele Handwerker verhalten sich angesichts unzureichender oder sogar fachlich falscher Planvorgaben der vom Bauherrn beauftragten Planer nicht richtig. Damit geraten sie in Gewährleistungspflichten, obwohl Ursache des Baumangels die fehlerhafte Planung ist (Paragraf 13 Nr. 3 VOB/B).

Hintergrund: Die Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren vielfach mit Behinderungsanzeigen und deren Folgen befasst (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Dabei hat sich, ausgehend von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt vom 19.12.1996, Az.: VII ZR 309/95), ein Pflichtenkatalog des Handwerkers entwickelt, der in der Praxis weitgehend nicht bekannt ist.

So genügt es nicht, dass Handwerker ihre fachlichen Bedenken gegen Planungsunterlagen beim bauleitenden Architekten oder bei dem für die Planung verantwortlichen Fachplaner anmelden und dann ihre Leistungen weiter ausführen. Dies kann ein folgenschwerer Fehler sein. Die Gerichte fordern nämlich, dass der Handwerker auch den Bauherrn über seine Bedenken informiert, wenn der bereits informierte Architekt oder Fachplaner nicht oder nicht zufrieden stellend auf die Bedenken reagiert. Der Handwerker darf sich erst dann auf die Planung verlassen, wenn ihm gegenüber fachlich nachvollziehbar deren Richtigkeit bestätigt oder aber den Bedenken durch eine Änderung Rechnung getragen wurde. Andernfalls muss er sich an den Bauherren wenden und ihn auf die Problematik aufmerksam machen. Tut er dies nicht, ist der Handwerker für den Mangel auch dann verantwortlich, wenn dessen Ursache eigentlich fehlerhafte Planung ist.

Haftungsverschärfend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Handwerker angesichts der Umstände mit Sicherheit erkannt hat, dass die Ausführung der Planung zu einem Mangel führen wird. Er kann sich dann nicht einmal mehr auf mitwirkendes Verschulden des Bauherren (§§ 254, 278 BGB) berufen. Wenn sich der planende oder bauleitende Architekt den ihm mitgeteilten berechtigten Bedenken verschließt und der Handwerker daraufhin aufs Geradewohl weiterbaut, ist eine Mitverantwortlichkeit des Bauherren ausgeschlossen.

Autor: Carsten Pütger

Der Autor ist Rechtsanwalt der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Handwerk Archiv

Subunternehmer

Bauträger müssen kontrollieren

Wer Subunternehmer beauftragt, muss deren Arbeit kontrollieren. Sonst droht Haftung nach Ablauf der Gewährleistung.

    • Archiv
Dachsanierung entspricht nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung: Der Architekt haftet allein für den Planungsfehler, weil er einen Bedenkenhinweis ignoriert hat.

Recht

Handwerker weisen auf Planungsfehler hin: Architekt haftet

Ein Architekt macht einen Planungsfehler. Hinweise der Handwerker ignoriert er – und verklagt sie später wegen des resultierenden Mangels. Zu Unrecht.

    • Recht, Baurecht
Handwerk Archiv

Archiv

Wirbel um Schaumdosen

Baumärkte lassen Handwerker mit alten PU-Schaumdosen offenbar im Regen stehen: Nach Aussage der Deutschen Umwelthilfe unterrichtet der Handel „vollkommen unzureichend“ über die Rücknahmemöglichkeiten.

    • Archiv

Recht

Sicherheitsleistung für den Auftraggeber

Bei größeren Bauaufträgen wird in der Regel für die Dauer der Gewährleistungszeit eine Sicherheitsleistung des Handwerkers verlangt. So werden dem Handwerker oft fünf Prozent der Bruttoschlussrechnungssumme abgezogen und erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausgezahlt. Diese Vorgehensweise entbehrt häufig einer rechtlichen Grundlage.

    • Recht