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Baurecht

Planungsfehler können teuer werden

Viele Handwerker verhalten sich angesichts unzureichender oder sogar fachlich falscher Planvorgaben der vom Bauherrn beauftragten Planer nicht richtig. Damit geraten sie in Gewährleistungspflichten, obwohl Ursache des Baumangels die fehlerhafte Planung ist .

Viele Handwerker verhalten sich angesichts unzureichender oder sogar fachlich falscher Planvorgaben der vom Bauherrn beauftragten Planer nicht richtig. Damit geraten sie in Gewährleistungspflichten, obwohl Ursache des Baumangels die fehlerhafte Planung ist (Paragraf 13 Nr. 3 VOB/B).

Hintergrund: Die Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren vielfach mit Behinderungsanzeigen und deren Folgen befasst (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Dabei hat sich, ausgehend von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt vom 19.12.1996, Az.: VII ZR 309/95), ein Pflichtenkatalog des Handwerkers entwickelt, der in der Praxis weitgehend nicht bekannt ist.

So genügt es nicht, dass Handwerker ihre fachlichen Bedenken gegen Planungsunterlagen beim bauleitenden Architekten oder bei dem für die Planung verantwortlichen Fachplaner anmelden und dann ihre Leistungen weiter ausführen. Dies kann ein folgenschwerer Fehler sein. Die Gerichte fordern nämlich, dass der Handwerker auch den Bauherrn über seine Bedenken informiert, wenn der bereits informierte Architekt oder Fachplaner nicht oder nicht zufrieden stellend auf die Bedenken reagiert. Der Handwerker darf sich erst dann auf die Planung verlassen, wenn ihm gegenüber fachlich nachvollziehbar deren Richtigkeit bestätigt oder aber den Bedenken durch eine Änderung Rechnung getragen wurde. Andernfalls muss er sich an den Bauherren wenden und ihn auf die Problematik aufmerksam machen. Tut er dies nicht, ist der Handwerker für den Mangel auch dann verantwortlich, wenn dessen Ursache eigentlich fehlerhafte Planung ist.

Haftungsverschärfend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Handwerker angesichts der Umstände mit Sicherheit erkannt hat, dass die Ausführung der Planung zu einem Mangel führen wird. Er kann sich dann nicht einmal mehr auf mitwirkendes Verschulden des Bauherren (§§ 254, 278 BGB) berufen. Wenn sich der planende oder bauleitende Architekt den ihm mitgeteilten berechtigten Bedenken verschließt und der Handwerker daraufhin aufs Geradewohl weiterbaut, ist eine Mitverantwortlichkeit des Bauherren ausgeschlossen.

Autor: Carsten Pütger

Der Autor ist Rechtsanwalt der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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