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Ausschreibungen: Wann müssen Behörden Preisabstand prüfen?

Bei Ausschreibungen weichen die Angebotspreise teilweise erheblich voneinander ab. Aber bei welchem Preisabstand müssen Behörden die Angebote kritisch unter die Lupe nehmen?

Der Fall: Eine öffentliche Stelle schreibt europaweit eine Dienstleistung aus. Ein Bewerber, dessen Angebotspreis deutlich unter dem eines Mitbewerbers liegt, erhält den Zuschlag für den Auftrag. Daraufhin geht der unterlegene Bieter gegen die Entscheidung der Behörde vor. Er fordert, dass der Gewinner wegen des ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises von der Vergabe ausgeschlossen werden muss.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, das die Auftraggeber ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Denn wegen des großen preislichen Abstands hätte die Behörde eine Angemessenheitsprüfung durchführen müssen. Dabei stützte sich das Gericht auf Paragraf 60 der Vergabeordnung (VgV). Danach ist eine solche Prüfung immer dann durchzuführen, wenn das Angebot des günstigsten Bieters um mehr 20 Prozent vom nächsten abweicht.

Eine nachvollziehbare Analyse der Kalkulation habe in diesem Fall nicht stattgefunden, so die Einschätzung des Gerichts. So enthielt die Vergabeakte zwar einen Vermerk zur Angemessenheit der Angebotspreise. Doch der sei floskelhaft und oberflächlich gewesen, so das Urteil.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.August 2017, Az. VII-Verg. 17/17

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