Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die typische Praxis zweifelhafter Internet-Adressverzeichnisanbieter gestoppt: Häufig verstecken solche Anbieter möglichst hohe Kosten in möglichst kleingedruckten Klauseln. Das sei jedoch unzulässig, wenn die angebotene Leistung in einer Vielzahl von Fällen andernorts unentgeltlich angeboten wird und die Entgeltklausel durch die Gestaltung des Antragsformulars derart unauffällig ist, dass der Unterzeichner sie dort nicht vermuten wird. In solchen Fällen sei der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet,.
Dabei hatte der Anbieter in diesem Fall sogar sein Formular offen als "Eintragungsantrag" überschrieben und in einer Spalte an der Seite "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)" platziert. Trotzdem lenke das Formular durch Fettungen die Aufmerksamkeit zu sehr von den Kosten ab. Auch die Bezeichnung als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. (Urteil vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11)
Keine nachträglichen Rückforderungen
Für einige Betroffen kommt das Urteil allerdings zu spät: "Wer den Mahnschreiben eines Adressbuchschwindlers nachgegeben und sich auf eine Teilzahlung über das strittige Entgelt geeinigt hat, kann sich jetzt nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Entgeltklausel berufen und sein Geld zurückfordern", informiert der Baugewerbeverband Westfalen.
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(jw)