Wenn Mitarbeiter privat im Internet surfen, ist das ein Kündigungsgrund. Eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Entscheidend sei jedoch, ob der Mitarbeiter seine Pflichten erheblich verletzt hat (2 AZR 200/06).
Geklagt hatte ein Bauleiter aus Rheinland-Pfalz, der während der Arbeitszeit häufig pornografische Bilder aus dem Internet auf dem Computer gespeichert haben soll. Die Firma hatte ihm ohne Abmahnung gekündigt. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter aufgrund der privaten Surf-Zeiten seine Arbeit nicht erledigt habe und sich deswegen geleistete Überstunden bezahlen ließ.
Das BAG wies darauf hin, dass durch das Herunterladen pornografischer Bilder der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, wie lange und wie häufig der Mitarbeiter derart aktiv sei. Abhängig vom Arbeitsplatz könnten schon wenige Minuten privaten Surfens die Arbeit entscheidend beeinträchtigen.
(jw)