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Viele Autos stehen Heck an Heck in einer Reihe

Firmenwagen

Privatfahrten dürfen nicht immer unterstellt werden

Unterstellt Ihnen das Finanzamt die private Nutzung eines Firmenautos? Das können Sie durch vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen widerlegen.

Der Fall: Zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörte ein BMW X3, der unstrittig von Mitarbeitern für Auslieferungen, Technikereinsätze und als Ersatzfahrzeug genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch wurde für den Wagen nicht geführt. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine teilweise private Nutzung durch die Gesellschafter und berechnete diese nach der Ein-Prozent-Methode.

Das Unternehmen hielt dem entgegen, dass allen Gesellschaftern ausreichend private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Da diese von Status und Gebrauchswert dem X3 zumindest vergleichbar seien, habe es keinen Anlass für eine private Nutzung gegeben.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster gab dem Unternehmen recht. Zwar entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Fahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Daher genüge in der Regel der Anscheinsbeweis für die Vermutung einer privaten Nutzung.

Doch ausnahmsweise könne ein Steuerpflichtiger diesen Anscheinsbeweis erschüttern, wenn er einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.

So ließ sich das Gericht in diesem Fall davon überzeugen, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt wurde, da den Gesellschaftern nachweislich vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 K 388/17 G,U,F)

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