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Recht

Probezeit mit Folgen

Anspruch auf Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot haben die künftigen Ex-Mitarbeiter sogar schon in der Probezeit.

Wer mit einem Mitarbeiter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann auch ohne eine ausdrückliche Vertragsklausel zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet sein selbst dann, wenn sich die Parteien schon in der Probezeit wieder trennen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, genüge dafür bereits, wenn neben dem eigentlichen Wettbewerbsausschluss auf die gesetzlichen Vorschriften der Paragrafen 74 ff. des HGB verwiesen wird. Damit seien alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung abgedeckt. Zudem setze ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Das müssten die Parteien schon ausdrücklich vereinbaren.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05

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