Läuft in der Werkstatt eines Geschäftes ein Radio, muss keine GEMA-Gebühr gezahlt werden. Grund: Es handelt sich nicht um eine öffentliche Beschallung. So lautet das Urteil des Amtsgerichtes Erfurt (Az.: 28 C 3559/01).
Ein Inhaber eines Fahrradgeschäftes hatte ein Radio in seiner Werkstatt laufen lassen. Dagegen klagte ein Kunde und forderte die Zahlung der Lizenzgebühr für die öffentliche Wiedergabe von Musik in den Geschäftsräumen. Grundsätzlich kann bei der Wiedergabe von Radiomusik in einem Nebenraum, der nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Radiomusik auch für die Kunden bestimmt war, erklärten die Erfurter Juristen. Es seien dementsprechend auch keine zusätzlichen GEMA-Gebühren zu zahlen, denn: Das Hören von Radiomusik am Arbeitsplatz wird lediglich durch eine Vergütungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag erfasst.