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Das gehört in eine Ratenzahlungsvereinbarung

Ratenzahlung statt Streit vor Gericht

Wenn Kunden nicht zahlen, können Sie natürlich mahnen, klagen, per Inkasso eintreiben ... Schneller kommen Sie bei ehrlichen Schuldnern allerdings mit einer Ratenzahlungsvereinbarung an Ihr Geld. Das gehört in den Vertrag!

Die Privatinsolvenzen erreichen auch 2011 voraussichtlich fast wieder ein Rekordniveau. Rund 100.000 Verbraucher heben jedes Jahr die Hand zum Schwur. Hauptgrund: Überschuldung.

Darum sollten sich Handwerker derzeit genau überlegen, ob sie gerichtlich gegen säumige Zahler vorgehen - oder ob vielleicht eine Ratenzahlungsvereinbarung der einfachere Weg ans Geld ist.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist sinnvoll,

  • wenn Sie den Eindruck haben, dass es sich bei dem Kunden nicht um einen notorischen Schuldenmacher handelt, der Sie nur austricksen will,
  • wenn der Kunde plausible Gründe hat, warum er überraschend jetzt nicht zahlen kann, zum Beispiel Trennung/Scheidung, Krankheit, Jobverlust ...
  • wenn es sich bisher immer um einen zuverlässigen und guten Kunden gehandelt hat.

Drei Tipps vorweg
Vereinbaren Sie die Ratenzahlungen immer schriftlich! Eine mündliche Absprache nützt ihnen wenig. Wenn der Schuldner dann doch zahlt, haben Sie nur Zeit verloren.

Machen Sie es nicht zu kompliziert! Je umfangreicher und detaillierter Sie die Pflichten des Schuldners zu regeln versuchen, desto eher wird er sich drangsaliert fühlen und nach einem Ausweg suchen. Und das ist ja genau die Art von Ärger, die Sie sich mit der Vereinbarung sparen wollten.

Lassen Sie sich einmal helfen! Es gibt unglaublich viel Blödsinn, den ein Gläubiger in so eine Ratenzahlungsvereinbarung hineinschreiben kann. Ob der dann vor Gericht Bestand hat? Lassen Sie sich eine Muster-Vereinbarung einmal nach Ihren Bedürfnissen von einem Rechtsanwalt aufsetzen und erklären. Dann können Sie in Zukunft die Vereinbarungen entsprechend selbst anpassen.

Nächste Seite: 10 Punkte, die in jede Ratenvereinbarung gehören

Das gehört in eine Ratenzahlungsvereinbarung!

1. Korrekte Angaben zu den Parteien
Achten Sie auf

  • vollständige Vor- und Namen bzw. Bezeichnung des Schuldners
  • vollständigen Firmennamen des Gläubigers
  • Korrekte Anschriften beider Parteien
  • die richtige Schreibweise bei all diesen Angaben
  • evtl. auch Vertretungsverhältnisse

2. Angaben zum Forderungsgrund
Nehmen Sie in die Vereinbarung die folgenden Posten auf:

  • alle offenen Rechnungen, die in Raten bezahlt werden sollen, jeweils mit
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag

Falls der Kunde bereits Teilzahlungen geleistet hat, sollten Sie ebenfalls auflisten:

  • erfolgte Teilzahlungen,
  • zu zahlender Restbetrag

3. Raten und Laufzeit
Die Raten sollten so hoch ausfallen, dass Sie nicht zu lange auf die Begleichung der Rechnung warten müssen. Andererseits sollten Sie auch keine zu hohen Raten fordern. Eine mögliche Lösung:

  • Fragen Sie den Kunden, in welcher Höhe er die monatlichen Raten leisten kann.
  • Fassen Sie nach, ob er diese Raten auch bei einem kleineren Engpass aufbringen kann, zum Beispiel wenn die Nachzahlung der Stadtwerke fällig wird. Wenn nicht, vereinbaren Sie lieber einen etwas kleineren Betrag.

Vereinbaren Sie feste, gleichhohe Raten: Höher Raten am Anfang und niedrigere später hätten zwar den Vorteil, dass Sie den größeren Teil des Geldes eher bekommen. Doch der Schuldner wird dadurch eventuell den Überblick verlieren und mit den Zahlungen in Verzug geraten.

Achten Sie gleichzeitig auf eine nicht zu lange Laufzeit: Sie wollen ja nicht ewig auf Ihr Geld warten.

4. Fälligkeit
Auch die Fälligkeit, also den konkreten Zahlungstermin, sollten Sie schriftlich fixieren. Falls Ihr Schuldner regelmäßige Zahlungseingänge wie Gehalt oder Rente hat, dann ist sollte die Fälligkeit jeweils kurz nach dem Zahlungseingang liegen - damit noch etwas da ist, wenn er sie bezahlen will. Hat Ihr Kunde sein Gehalt regelmäßig am 10. eines Monats auf dem Konto, dann ist zum Beispiel des 15. jeden Monats ein guter Zahlungstermin.

Nennen Sie außerdem:

  • den Termin der ersten Ratenzahlung
  • den Termin der letzten Ratezahlung.

5. Stundung
Im Gegenzug für die Ratenvereinbarung sichern Sie dem Kunden die Stundung der Forderung zu.#

6. BankverbindungDie Bankverbindung darf natürlich nicht fehlen.

Nächste Seite: Welche Klauseln nicht fehlen dürfen, um die Zahlungen abzusichern!

So sichern Sie Ihre Zahlungen ab!

Auf die folgenden Bausteine sollten SIe in einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht verzichten:

7. Lastschrift - sorgt für reibungslose Zahlungen
Versuchen Sie in jedem Fall den Schuldner von einem Lastschriftverfahren zu überzeugen. Ihr Argument: Das ist nicht nur ein Zeichen seines guten Willens, sondern auch bequemer und sicherer für ihn.

8. Verfallsklausel - ein Druckmittel für alle Fälle
Vereinbaren Sie schriftlich Ihre Rechte, falls der Kunde mit seinen Raten in Verzug kommt. Sie können zum Beispiel festlegen, dass der gesamte noch nicht bezahlte Betrag sofort fällig wird, wenn Ihr Kunde mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist.

9. Schuldanerkenntnis - damit können Sie bei Bedarf zwangsvollstrecken
Bezahlt Ihr Kunde seine Raten nicht, dann müssen Sie vielleicht doch noch ein Mahnverfahren einleiten. Dabei ist ein sogenanntes notarielles Schuldanerkenntnis sehr hilfreich. Damit erkennt der Kunde die Rechtmäßigkeit der Forderungen an.

  • Damit können Sie direkt über einen Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken, ohne noch irgendwelche Gerichte zu bemühen.
  • Dieses Schuldanerkenntnis verjährt erst nach 30 Jahren.

Nachteil: Das Schuldanerkenntnis muss von einem Notar bestätigt werden. Doch das dürft bei einem ehrlichen Schuldner kein Problem sein.

10. Verjährungsverzicht - falls sich die Sache hinzieh
Kann der Kunde nur geringe Raten leisten oder sogar erst deutlich später mit den ersten Raten beginnen, dann sollten Sie sich gegen eine Verjährung absichern. Dazu eignet sich ein Verjährungsverzicht. Anders als beim Schuldanerkenntnis brauchen Sie dazu keinen Notar - aber dafür erspart es Ihnen auch nicht den Rechtsweg.

Darüber hinaus ist das Thema "Verjährung" relativ kompliziert: Hier sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen!

Sie wollen doch lieber mahnen? Hier die wichtigsten Infos:

(jw)

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