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Marketing und Werbung

Nicht bestellt und nicht gewollt: So wehren Sie sich gegen unerwünschte Rechnungen!

Erst kommt der Anruf, dann die Rechnung – ob der Handwerker den Eintrag in ein Online-Verzeichnis bestellt hat oder nicht. Kommt man aus der Nummer noch heraus?

Auf einen Blick:

  • Jennifer Schäfer bekommt nach einem Anruf der Firmen Marketing Online Deutschland S.L.U. eine Rechnung – dabei ist sie sich sicher, keinen Auftrag erteilt zu haben. Sie wehrt sich am Telefon und per Mail und muss am Ende nicht zahlen.
  • Kein Einzelfall sagt ein Jurist und rät: Solche Rechnungen dürfen Sie nicht ignorieren, sonst kann der angebliche Auftragnehmer ungehindert sein Geld eintreiben, bis Sie sich wehren.
  • Doch es gibt Wege, wie Sie sich wehren können: per Widerspruch als Einschreiben. Wenn der Anbieter jetzt auf seiner Forderung besteht, muss er vor Gericht.

Kann man wirklich so aneinander vorbeireden? Für Jennifer Schäfer war es nur die höfliche Anfrage einer netten Dame am Telefon: Ob Schäfer nicht auf der firmen-marketing-online.de/ werben wolle – für nur 489 Euro im Jahr? Sie habe Nein gesagt, berichtet Schäfer. Doch die Anruferin muss wohl Ja verstanden haben, denn zwei Tage später lag die Rechnung der in Spanien ansässigen „Firmen Marketing Online Deutschland S.L.U.“ auf ihrem Schreibtisch. Verblüfft war Schäfer auch davon, dass sie das Unternehmen laut Rechnung „per Bandaufnahme“ beauftragt haben soll. Das hat Schäfer, die gemeinsam mit ihrem Mann die Elektro-Schäfer GmbH in Schwanewede leitet, anders in Erinnerung: „Die haben gefragt, ob sie mir ihr Angebot vorstellen dürfen und dann eine Bandaufnahme abgespielt mit Infos, die ich mir anhören sollte.“

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Kein Einzelfall, nur die Masche ändert sich

Schäfer scheint kein Einzelfall zu sein. Im Internet warnen mehrere Anwälte vor „Firmen Marketing Online Deutschland S.L.U.“ und deren Bereitschaft, Forderungen schnell durch Inkassounternehmen und Anwälte einzutreiben.

Und es ist auch nicht der einzige Anbieter, der so agiert, weiß Berend-Uwe Giesemann, Geschäftsbereichsleiter Recht der Handwerkskammer Oldenburg: „Fälle wie diesen gibt es seit Jahren, wobei sich die Masche von Fall zu Fall unterscheidet.“ Allen gemeinsam sei aber der Versuch, den Betroffenen „durch das Erwecken eines falschen Eindruckes zur Erteilung eines Auftrages beziehungsweise zur Zahlung zu bewegen“.

Gegenwehr: Dass können Sie tun!

Was kann ein Handwerker gegen so eine unerwünschte Rechnung tun? Wenn Sie tatsächlich keinen Auftrag erteilt haben, von dem es vielleicht einen Mitschnitt gibt, dann können Sie sich wehren:

  • Ignorieren Sie die Rechnung nicht: Sonst könne der Anbieter ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, klagen und später auch die Vollstreckung betreiben, sagt Giesemann. „Spätestens wenn Post vom Gericht kommt, muss reagiert werden, da sonst Mahnbescheid oder Versäumnisurteil drohen, aus denen vollstreckt werden kann.“
  • Antworten Sie richtig: Darum rät Giesemann dazu, sofort zu reagieren, wenn die Rechnung vorliegt. Schriftlich per Einschreiben unter Angabe der Rechnungsdaten sollte der Betrieb bestreiten, dass er einen Eintrag in ein solches Verzeichnis beauftragt hat. „Je nach Sachverhalt kommt zudem in Betracht, die Anfechtung wegen Täuschung zu erklären oder die Kündigung auszusprechen.“ Das sei auch dann möglich, wenn der Betrieb übereilt gezahlt hat. Dann „sollte der gezahlte Betrag unter Fristsetzung zurückgefordert werden“, rät der Jurist.
  • Bleiben Sie ruhig: Wenn Sie den Anspruch korrekt gekontert haben, können Sie mögliche weitere Schreiben von Inkassofirmen und Anwälten gelassen nehmen, sagt Giesemann. Aktiv werden müssten Sie erst wieder, wenn der Anbieter auf seiner Forderung beharrt und vor Gericht zieht.

Handwerksbetrieb wehrt sich – Anbieter lenkt ein

Wer laut und deutlich genug Nein sagt, wird am Ende anscheinend doch noch gehört. Handwerksunternehmerin Jennifer Schäfer hat noch am selben Tag die Annullierung der Rechnung verlangt, telefonisch, per E-Mail und dann noch einmal per E-Mail durch ihren Anwalt. Am nächsten Tag dann die erlösende Antwort der Firmen Marketing Online Deutschland S.L.U. Statt jedoch einen Fehler einzuräumen, gibt sich das Unternehmen kulant: „Es tut uns sehr leid, dass Sie Ihre Firmenwerbung bei uns nun doch nicht haben möchten. Da wir zufriedene Kunden haben möchten, können wir Ihnen hiermit mitteilen, dass die Stornierung Ihres Eintrages … zwecks Widerspruch erfolgt ist.“

Wie es auf Anbieterseite dazu kommen konnte? Auf unsere Anfrage haben wir keine Antwort erhalten. Jennifer Schäfer ist dennoch erleichtert: Jetzt wolle Sie einfach nur noch Kollegen warnen. Denn „jetzt ist alles gut, aber das waren drei stressige Tage, bis das wieder vom Tisch war“.

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