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Steuern

Rechnungen und Umsatzsteuer: Diese Urteile sollten Sie kennen!

Ob Rechnungsnummer oder Umsatzsteuer: Angaben auf Rechnungen sorgen immer wieder für Streit mit dem Fiskus. Diese Urteile sollten Sie kennen!

Auf einen Blick:

  • Rechnungen schreiben, Rechnungen bezahlen – in Betrieben ist das Alltag. Doch auf den Belegen sind in der Regel zahlreiche Angaben. Das Finanzamt schaut da schon mal genau hin. Nicht selten ist das Anlass für Streit.
  • Gerichte müssen sich deshalb immer wieder mit der Frage befassen, welche Angaben auf Rechnungen Pflicht sind und unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug gewährt wird.
  • In diesem Beitrag finden Sie Steuerurteile verschiedener Gerichte.

1. Gehört der Leistungszeitpunkt immer auf die Rechnung?

Den Vorsteuerabzug auf Rechnungen gibt es nur, wenn der Leistungszeitpunkt angegeben wurde. Doch laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt es eine Ausnahme: wenn davon auszugehen ist, dass das Rechnungsdatum und der Leistungszeitpunkt in denselben Monat gefallen sind.

Wie der BFH seine Entscheidung begründet, erfahren Sie hier.

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2. Müssen Rechnungsnummern fortlaufend sein?

Fortlaufende Rechnungsnummern sind Pflicht. So will der Fiskus kontrollieren, dass keine steuerpflichtige Einnahme an ihm vorbei geht. Hält sich ein Unternehmer nicht daran, so ist das nach Ansicht des Finanzgerichts Kölns jedoch kein Grund, den Gewinn höher zu schätzen. Paragraf 14 (4) Umsatzsteuergesetz sehe zwar eine fortlaufende Nummerierung vor. Diese Vorschrift beziehe sich aber nicht auf die Gewinnermittlung, sie diene umsatzsteuerlichen Zwecken.

Mehr zum Fall lesen Sie hier.

3. Vorsteuerabzug: Genügt die Postadresse des Rechnungsstellers?

Ohne Adresse des Rechnungsstellers kein Vorsteuerabzug – eine eiserne Regel im Umsatzsteuerrecht. Doch welche Adresse muss es sein – die Adresse des Firmensitzes oder genügt ein Postfach? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass es für den Vorsteuerabzug keine Rolle spielt, ob der Aussteller auf der Rechnung den Firmensitz angibt oder eine Adresse, unter der er postalisch zu erreichen ist. Der Begriff „Anschrift“ umfasse jede Art von Anschrift, „sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist“.

Welchem Zweck die Adresse auf der Rechnung dient, erfahren Sie hier.

4. Berichtigte Rechnung: Gilt der Vorsteuerabzug schon im Rechnungsjahr?

Lange Zeit konnte ein Fehler in Eingangsrechnungen für Handwerksbetriebe eine teure Angelegenheit werden. Sie hatten in solchen Fällen zwar Anspruch auf Vorsteuererstattung – aber erst in dem Jahr, in dem die Rechnung korrigiert wurde. Für die Zeit zwischen Eingang und Korrektur der Rechnung wurden 6 Prozent Strafzinsen fällig.

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2016 gelten neue Spielregeln. Der Vorsteuerabzug gilt schon im Rechnungsjahr und Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Originalrechnung bestimmte Angaben enthält. Folgende Informationen sind laut BFH dabei Pflicht:

  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt und
  • eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Bis wann Unternehmer eine berichtigte Rechnung spätestens vorlegen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

5. Befreiung von der Umsatzsteuer: Welches Jahr gilt als Gründungsjahr?

Gründer können in den ersten beiden Jahren von der Kleinstunternehmerregelung profitieren und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Doch was gilt als Gründungsjahr? Das Finanzgericht Münster hat das entschieden: anders als das Finanzamt.

Die unternehmerische Tätigkeit beginne bereits mit den „Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind“, sofern diese „objektiv erkennbar der Vorbereitung der beabsichtigten Tätigkeit dienen“.

Dabei kann auch das Jahr mit den ersten Umsätzen als Vorbereitung zählen, wie dieses Urteil zeigt.

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