Ein Mitarbeiter, der sich zu spät krankmeldet, unerlaubt einer Nebentätigkeit nachgeht und Anweisungen ignoriert, kann zum Ärgernis für den Betrieb werden. Doch darf der Arbeitgeber wegen vieler kleiner Vorkommnisse fristlos kündigen? Darüber musste jetzt das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden.
Der Fall: Der Mitarbeiter eines Serviceunternehmens hatte wegen mehrerer Vorfälle Ärger in seinem Betrieb. So hatte er sich zu einem wichtigen Meeting erst zwei Minuten vor Beginn krankgemeldet. Er übte eine Nebentätigkeit aus, obwohl ihm sein Arbeitgeber die Genehmigung dazu entzogen hatte. Und er ignorierte Arbeitsanweisungen seiner Vorgesetzten. Der Betrieb kündigte dem Beschäftigten fristlos. Die unterschiedlichen Verstöße hätten sich zu einer untragbaren Situation summiert. Es sei daher nicht mehr zumutbar, mit dem Mitarbeiter weiterzuarbeiten, argumentierte der Arbeitgeber. Der Gekündigte klagte.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Sinne des Mitarbeiters. Bei vielen Einzel-Pflichtverletzungen, die jeweils allein keine Kündigung rechtfertigen, summiere sich kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung unnötig sei. Die Abmahnung solle dem Arbeitnehmer signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne, betonten die Richter.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06. September 2018, Az. 6 Sa 64/18
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