Abends an der Bar kann man interessante Gespräche führen. Doch nicht immer entspricht alles der Wahrheit. Diese schmerzliche Erfahrung musste auch eine Arbeitnehmerin machen.
Der Fall: Die kaufmännische Angestellte erfuhr in der Bar von Bekannten, dass einer ihrer neuen Kollegen – der Vater des Geschäftsführers – angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sei. Dieses Wissen teilt die Frau per Whatsapp einer Kollegin mit. Die berichtet dem Geschäftsführer von der privaten Whatsapp-Kommunikation. Der stellt der kaufmännischen Angestellten daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Unter einen solchen Grund fällt zum Beispiel der Straftatbestand der üblen Nachrede. Den sahen die Richter erfüllt, weil die Mitarbeiterin
- eine unzutreffende, ehrenrührige Tatsachenbehauptung über Whatsapp verbreitete und
- die Tatsachenbehauptung an eine Dritte weitergab.
Eine weitere Zusammenarbeit war dem Arbeitgeber laut Urteil aus folgenden Gründen nicht zuzumuten:
- Die unwahre Beschuldigung war äußerst gravierend, da Vergewaltigungen als Verbrechenstatbestand mit einer Strafe von mindestens zwei Jahren belangt werden können.
- Die Behauptung war geeignet, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da es sich bei dem Beschuldigten um seinen Vater handelt. Genau das müssen Arbeitgeber nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht hinnehmen.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2019, Az. 17 Sa 52/18
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