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Rechtsform und Organe eine Handwerkskooperation

Rechtliche Rahmen für jede Kooperation

Kooperationen können die Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben nachhaltig steigern. Bevor jedoch eine Kooperation die Arbeit aufnehmen kann, muss einiges organisiert werden. handwerk.com-Autor Uwe Otto informiert über Rechtsform und Organe einer Kooperation.

Unternehmenskooperationen können die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben nachhaltig steigern. Da alle Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit als Kooperation bezeichnet werden, besteht ein immenser Spielraum für die Gestaltung der Zusammenarbeit. Zu klären sind nicht nur die Ziele der Kooperation, sondern auch die Rechtsform sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder. Wie die Aufgaben letztendlich verteilt werden, wird in erheblichem Maße durch die Wahl der Rechtsform bestimmt.

Personengesellschaft oder Körperschaft

Die Rechtsformen basieren im wesentlichen auf zwei Grundmodellen. Entweder entscheidet sich eine Kooperation für eine Personengesellschaft, etwa für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Alternative dazu bilden so genannte körperschaftliche Formen, dazu zählen der eingetragene Verein (e.V.) und die eingetragene Genossenschaft (eG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Als Fundamente der Zusammenarbeit empfehlen sich Verträge und weitere Rechtsdokumente wie Satzung, Kooperationsvereinbarung, Gesellschaftervertrag, Geschäftsordnung und Unternehmensleitlinien.

Gesellschaftsform und ihre Organe

Mit der Wahl der Rechtsform entscheidet sich eine Kooperation auch für bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Organe, die personell zu besetzen sind:

Eingetragener Verein (e.V.):

Die Organe sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt in allen wichtigen, den Verein betreffenden Rechtsfragen, insbesondere über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens.

GmbH und GbR:

Die Organe sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Einem oder mehreren Geschäftsführern obliegt die Führung der Geschäfte, sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Die Bestellung erfolgt entweder durch den Gesellschaftervertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter beziehungsweise durch ein in der Satzung vorgesehenes Gremium. Die Gesellschafter sind das oberste Organ der Gesellschaft. Beschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung gefasst.

Aktiengesellschaft (AG):

Die Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Aktiengesellschaft nach außen. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu bestellen und dessen Geschäftsführung zu überwachen. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus, insbesondere die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Eingetragene Genossenschaft (eG):

Die Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu bestellen und dessen Geschäftsführung zu überwachen. In der Generalversammlung als oberstes Organ üben die Genossen ihre Rechte aus, insbesondere die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Weitere Organe nach Bedarf

Zusätzlich können je nach Bedarf bei allen Rechtsformen per Satzung oder Gesellschaftervertrag weitere Organe installiert werden, beispielsweise ein Beirat, der gegenüber der Gesellschaft beratende Aufgaben wahrnimmt.

Uwe Otto

Der Autor ist Diplomingenieur für Energie- und Verfahrenstechnik. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Organisationsentwicklung und das Projektmanagement von F E-Vorhaben im Handwerk. Uwe Otto ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der Facility Management Berliner Handwerker AG. Kontakt: uwe.otto@t-online.de, http://www.handwerksprojekte.de

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