Auf einen Blick:
- Elektronische Kassen müssen erst zum 30. September 2020 manipulationssicher nachgerüstet werden.
- Der Grund sind Engpässe bei der Markteinführung der erforderlichen Sicherheitssysteme.
Manipulationssicher sollen Registrierkassen werden, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), damit Bargeld nicht am Fiskus vorbei kassiert werden kann. Das ist schon seit Jahren der Wunsch der Finanzminister und der Finanzämter – und jetzt müssen sie sich noch ein bisschen länger gedulden. Denn die ursprüngliche geplante Frist für die Aufrüstung elektronischer Kassen wird nun um neun Monate verschoben – auf den 30. September 2020, teilte das bayerische Finanzministerium mit.
Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene habe sich die Finanzverwaltung auf eine „zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung“ verständigt. Nun müsse „mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen“, teilt das Ministerium mit.
Die Nachrüstpflicht bis zum 30. September gilt zwar für alle elektronischen Registrierkassen und Kassensysteme, noch mehr Zeit haben jedoch die Besitzer solcher Kassen, für die es keine TSE-Nachrüstung gibt. Diese dürfen Betriebe bis Ende 2022 weiter nutzen und müssen sie erst dann ersetzen.
Warum kommt es zu der Verzögerung?
Der Grund liegt in der Technik. Die für die Aufrüstung notwendige TSE werde „bis zum Beginn des neuen Jahres – aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend –am Markt verfügbar sein wird“.
Damit bestätigt das Ministerium die von Betrieben und Experten schon seit Monaten geäußerten Sorgen: Die Zeit könnte knapp werden, um bis zum Jahresende eine Art staatlich anerkanntes Zertifikat zu entwickeln, für das dann die Hersteller die dazu passenden Sicherheitseinrichtungen schaffen und auf den Markt bringen müssen. Von der Installation der TSE und den notwendigen Schulungen der Mitarbeiter in den Betrieben ganz zu schweigen.
Unsicherheit auch bei der Meldepflicht
Zudem gilt ab 2020 eine Meldepflicht sowohl für neue elektronische Kassen mit TSE als auch für nachgerüstete Kassen mit TSE: Betriebsinhaber müssen beide an die Finanzverwaltung melden.
Nach Angaben des Bayerischen Landesamtes muss diese Meldung ausschließlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Der Vordruck steht jedoch auch noch nicht zur Verfügung.
Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie einfach den Newsletter von handwerk.com. Hier geht es zur Anmeldung!
Auch interessant: