Von den neuen Meldepflichten in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind Inhaber, die einen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Gewerk führen. Allerdings nur, wenn sie ihren Meistertitel später erlangten und bis dahin einen Betriebsleiter mit dieser Befähigung in ihrer Firma beschäftigten.
Hintergrund: Für Handwerksunternehmer besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn sie:
in Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sind,
einen Befähigungsnachweis haben und
ihre selbstständige Tätigkeit auch wirklich ausüben.
In der Regel übernehmen die Kammern nach dem Eintrag in die Rolle die Meldung der zulassungspflichtigen Handwerker an die Rentenversicherungsträger. Problem: „Erwerben Unternehmer ihren Meistertitel erst später, sind die Kammern nicht verpflichtet, dies in die Handwerksrolle einzutragen. Somit geht auch keine Information an die Rentenversicherung“, sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bisher sei die mögliche Versicherungspflicht deshalb zum Teil gar nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erfasst worden. „Dadurch kam es zum Teil zu hohen Beitragsnachforderungen“, sagt Sennewald.
Nun müssen Betriebsinhaber den nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises dem Rentenversicherungsträger melden. „Wer das trotzdem nicht macht, riskiert unter Umständen zu den Forderungen auch Säumniszuschläge“, sagt Sennewald. Im schlimmsten Fall kann die Rentenversicherung die Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend einfordern. Außerdem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro fällig werden.
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