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Unfall

Reparaturkosten sofort geltend machen

Wer auf seinem täglichen Arbeitsweg mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt wird, darf die Reparaturkosten, die er selbst tragen muß, oder die unfallbedingte Wertminderung, soweit er keine Reparaturen durchführen läßt, als Werbungskosten geltend machen. Die steuermindernden Werbungskosten müssen jedoch stets in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist beziehungsweise in dem Kalenderjahr, in dem die Zahlung für eine Reparatur geleistet wurde. Diese Grundsätze müssen selbst dann eingehalten werden, wenn Sie mit einer Versicherungsleistung rechnen. Im Urteilsfall wollte der Steuerzahler die selbst getragenen Unfallkosten erst dann geltend machen, wenn er seine tatsächliche Belastung wüßte. Das Finanzamt beharrte jedoch auf seinen Rechtsvorschriften und ließ die unzweifelhaft eingetretenen Unfallkosten nicht zum Abzug zu (BFH, Urteil vom 13.3.1998, VI R 27/97).

Tip: Haben Sie Aufwendungen zur Beseitigung eines Unfallschadens,so ist unabhängig davon, ob in Zukunft noch Entschädigungen geleistet werden, der Werbungskostenabzug im Jahr der Zahlung zu beantragen. Lassen Sie Ihr Auto nicht mehr reparieren, müssen Sie die Wertminderung im Jahr des Unfalls ansetzen. Den Zufluß von Versicherungsleistungen in späteren Jahren hat das Finanzamt zu überwachen.

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