Wenn Mitarbeiter kündigen, kann das für einen kleinen Betrieb problematisch werden. In Zeiten des Fachkräftemangels sind kompetente Bewerber Mangelware. Doch darf ein Arbeitgeber eine Retour-Kündigung aussprechen, um die Kündigungsfrist zu verkürzen und die Stelle früher neu zu besetzen? Das musste jetzt ein Gericht entscheiden.
Der Fall: Ein Teamleiter eines kleinen IT-Unternehmens kündigte im Januar seine Stelle zum 15. April, da er sich nach einer für März und April geplanten Kur einer neuen Aufgabe zuwenden wolle. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin zu Ende Februar. Als Begründung führte er den Abkehrwillen des Mitarbeiters an. Dieser vermutete, sein Arbeitgeber wolle nur Geld sparen und klagte.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Siegburg entschied im Sinne des Klägers. Das Gericht erkannte den Abkehrwillen des Klägers nicht als Kündigungsgrund an. Eine solche Kündigung sei nur unter zwei Bedingungen gerechtfertigt:
- Durch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ergeben sich Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung der Stelle.
- Der Arbeitgeber hat eine Ersatzkraft an der Hand, die später nicht mehr zur Verfügung steht.
Dies treffe im Fall des Teamleiters nicht zu, denn die Stelle konnte durch eine bereits im Haus beschäftigte Kollegin ersetzt werden. Dass der Kläger gegen Ende seines Arbeitsverhältnisses noch während einer mehrwöchigen Kur ausfalle, sei für die Beklagte möglicherweise ärgerlich, so das Gericht. Es handle sich aber nicht um einen Kündigungsgrund.
Arbeitsgericht Siegburg vom 17. Juli 2019, Az. 3 Ca 599/19
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos mehr zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Mit dem handwerk.com-Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden. Hier geht es zur Anmeldung!
Auch interessant:
[embed]https://www.handwerk.com/5-warnsignale-dass-ein-mitarbeiter-kuendigen-wird[/embed]